Vorfälligkeitsentschädigung – BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher

30.11.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) einer Klage auf Rückzahlung einer zu Unrecht geforderten Vorfälligkeitsentschädigung stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) einer Klage auf Rückzahlung einer zu Unrecht geforderten Vorfälligkeitsentschädigung stattgegeben.

Die Kreditnehmer der beklagten Kreissparkasse waren in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin kündigte die Sparkasse den Kredit und verlangte neben der Rückzahlung der offenen Kreditsumme und der Verzugszinsen noch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die auch gezahlt wurde. Das Rückzahlungsverlangen scheiterte in den Vorinstanzen und erst der BGH gab den Kreditnehmern Recht.

Damit wurde die lange umstrittene Rechtsfrage, ob die Bank bei einer Kündigung des Darlehens aufgrund eines Zahlungsverzuges zusätzlich zu den Verzugszinsen auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, nunmehr vom BGH ausdrücklich zugunsten der Darlehensnehmer entschieden.

Bereits im Januar 2013 hatte der Bankensenat des BGH in der mündlichen Verhandlung eines Parallelverfahrens darauf hingewiesen, dass bei der Kündigung eines Kredites durch die Bank nicht noch zusätzlich zu den Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden darf. Nach diesen mündlichen Äußerungen des Gerichts hatte die Bank in dem dortigen Fall den Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung anerkannt. Es erging daher nur ein Anerkenntnisurteil ohne Begründung. Viele Banken setzten gleichwohl ihre Praxis fort und verlangten die Vorfälligkeitsentschädigung auch nach einer Kündigung durch die Bank.

Rechtsanwalt Frank Rennert

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