Wegen Kinderfotos zum Gericht

21.01.2022

Getrennt lebende Eltern können sich wegen vielerlei streiten: auch über Kinderfotos in sozialen Medien. Eine eindeutige Bewertung nahm das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung zum Az.: 1 UF 74/21 (Beschluss vom 20.07.2021) vor. Das Gericht bestätigte in zweiter Instanz die Entscheidung des Amtsgerichtes, wonach die Veröffentlichung von Kinderfotos der Zustimmung beider gemeinsam sorgeberechtigter Eltern bedarf und die Einwilligung (nur) der Kinder unerheblich ist.

Konkret hatte vorliegend die neue Lebensgefährtin des Vaters während eines Umgangsbesuches der Kinder im Haushalt des Vaters Fotos der Kinder erstellt und diese in sozialen Netzwerken in ihrem Account eingestellt. Auch die Mutter und weitere Familienmitglieder hatten zuvor bereits Kinderfotos in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Die Mutter der Kinder verlangte später von der Lebensgefährtin die Löschung der Fotos und nachdem diese sich geweigert hatte, vom Vater die Zustimmung gegen die Lebensgefährtin vorzugehen und die Löschung zu verlangen. Wenig überraschend hat sich der Vater geweigert; er hielt es für einen „Kleinkrieg“. Diese Weigerung hat ihm das verlorene Verfahren eingebracht.

Die Gerichte stellten fest, dass das öffentliche Teilen von Kinderfotos schwer zu korrigierende Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder habe. Das ergebe sich bereits aus dem Umstand, das der Personenkreis dem die Fotos zugänglich werden unbegrenzt und eine Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sei. Auch sei eine verlässliche Löschung der Bilder nicht möglich. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kinder zeitlich unbefristet mit den Abbildungen aus der Kinderzeit potenziell seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert seien.

Die Einlassung des Vaters, auch andere Familienmitglieder hätten (aus anderem Anlass) Kinderfotos ohne seine Einwilligung online gestellt, war ohne Erfolg: es komme lediglich auf die konkrete rechtswidrige, da ohne Einwilligung des anderen Elternteils erfolgte, Veröffentlichung an. Würde dies anders gesehen werden, so blieben die Kinder ungeschützt und das Einwilligungserfordernis des § 22 Urheberrechtsgesetz liefe leer.

Da das Gericht überzeugt war, die Mutter der Kinder würde deren Interessen schützen und die Löschung der Bilder betreiben, griff es in das gemeinsame Sorgerecht ein und ermächtigte die Mutter der Kinder zum weiteren Vorgehen gegen die Lebensgefährtin des Vaters. Nur so könne das Kindeswohl gewahrt und eine Weiterverbreitung der Kinderfotos verhindert werden.

Es empfiehlt sich daher dringend auch Bilder der eigenen Kinder nicht vorschnell und ohne Zustimmung des anderen mit-sorgeberechtigten Elternteils in sozialen Medien zu teilen oder Dritten dies gedankenlos zu ermöglichen.

 

RA Dürlich

 

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