Wer Unterhalt will, muss nett sein (und bleiben)

07.12.2020

Geht eine Ehe in die Brüche sinnt manchmal ein Partner auf Rache. Was liegt da näher als das eine oder andere „auszuplaudern“? Vielleicht war ja der andere nicht ganz ehrlich gegenüber Geschäftspartnern, Kunden oder dem Finanzamt. Doch Vorsicht – sogar berechtigte Strafanzeigen können dazu führen, dass der eigene Unterhaltsanspruch gekürzt wird oder ganz entfällt.

Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder nach-ehelichen Unterhalt sind Ausfluss der wechselseitigen Solidaritätspflicht der Ehegatten zueinander. Bei Verstößen gegen diese Solidaritätspflicht droht die teilweise oder vollständige Verwirkung von Unterhaltsansprüchen. Bei unberechtigten Strafanzeigen können Art und Umfang der erhobenen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenden berücksichtigt werden. Sind die Vorwürfe konkret genug, um Ermittlungen zu starten, kann unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen bereits ein Verwirkungsgrund vorliegen. 

Doch selbst wenn die Vorwürfe zutreffend sein sollten, ist dem anderen z.B. vor der Information des Finanzamtes vorab die Möglichkeit der Selbstanzeige zu geben, um sich nicht selbst dem Vorwurf auszusetzen, in Schädigungsabsicht gehandelt zu haben. Grundsätzlich muss jedoch berücksichtigt werden, dass es den eigenen wirtschaftlichen Interessen schadet, den anderen in Misskredit zu bringen: eine Anzeige, etwa wegen Steuerverkürzung, ist im Unterhaltsverfahren nicht zielführend, da ausgelöste Steuernachforderungen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen vermindern. Wird der andere inhaftiert, droht der Verlust von Arbeitsplatz und Einkommen. Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass in bestimmten Berufsgruppen, die persönliche Eignung/Zuverlässigkeit Grundvoraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Diese könnte durch eine zutreffende Anzeige entfallen. Geht es dem anderen wirtschaftlich schlecht, sinkt der Unterhaltsanspruch, da dieser in der Regeln vom aktuellen Einkommen ausgehend berechnet wird.

Wer jedoch dem anderen einen Schaden zufügen will, kann rechtlich nicht erwarten, von diesem ungeschmälert Unterhalt zu erhalten. Seine Ansprüche sind zu kürzen oder entfallen ganz. Im vom OLG Koblenz zum Az.: 7 UF 53/19 am 18.04.2019 entschiedenen Verfahren hatte die Ehefrau im Rahmen des „Rosenkrieges“ eine im Ergebnis kaum begründete Anzeige wegen Steuerverkürzung gegen den Ehemann, einen angestellten Mediziner, erstattet. Diese hatte langwierige Ermittlungen nebst Durchsuchung der Geschäftsräume ausgelöst, im Ergebnis jedoch nur ganz geringe steuerliche Verfehlungen des Mannes ergeben. In der Strafanzeige hatte sie ihm dann auch noch eine Suchterkrankung angedichtet und seine vermeintliche Geschlechtskrankheit erwähnt. Das Gericht befand, dass hier die Ehefrau nicht etwa berechtigte Interessen wahrnehmen wollte, sondern sie die Absicht gehabt hatte, ihrem Mann Schaden zuzufügen. Wer sich so verhalte, könne jedoch keinen Unterhalt beanspruchen. Das Gericht versagt den Unterhaltsanspruch vollständig.

Es lohnt sich also einen kühlen Kopf zu bewahren und fachkundigen Rat einzuholen bevor gehandelt wird.

 

RA Dürlich

 

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