Widerrufsjoker

28.09.2015

Das Landgericht (LG) Cottbus hat in einem aktuellen Urteil vom 30.03.2015 (Az. 2 O 128/14) unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages der DKB aus dem Jahre 2007 für fehlerhaft erklärt.

Das Landgericht (LG) Cottbus hat in einem aktuellen Urteil vom 30.03.2015 (Az. 2 O 128/14) unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages der DKB aus dem Jahre 2007 für fehlerhaft erklärt. Daneben haben auch das LG Potsdam sowie das OLG Brandenburg in mehren aktuellen Entscheidungen aus dem Juni und Juli 2015 verbraucherfreundlich entschieden.

Die Belehrungen enthielten den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher jedoch nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Die Gerichte stellten somit erneut fest, dass Kreditverträge von Banken und Sparkassen mit der Belehrung „frühestens" auch aktuell noch widerrufbar sind, da die Widerrufsfrist erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen beginnt. Die Banken können sich auf eine Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung nur dann berufen, wenn die von ihnen verwendete Belehrung mit der gesetzlichen Musterbelehrung vollständig übereinstimmt.

Hieraus ergeben sich praktische Auswirkungen für eine Vielzahl von Kreditverträgen, zum Beispiel zur Hausfinanzierung. Gerade in der jetzigen Niedrigzinsphase kann es interessant sein, laufende Bankdarlehen rückabzuwickeln und bei einem anderen Institut zu deutlich niedrigeren Zinsen umzufinanzieren, ohne bspw. eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen.

RA Frank Rennert

Zurück