Kapitalanlagerecht - Welche Anforderungen stellt der BGH an eine ordnungsgemäße Beratung?
Für den Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht ist zunächst die Art der zugrundeliegenden Finanzdienstleistung – Beratungs- oder Vermittlungsvertrag – ausschlaggebend.
Im Rahmen eines Beratungsvertrags ist nicht nur eine Aufklärung über die produktspezifischen Eigenschaften notwendig, sondern darüber hinaus auch eine Beratung über die Eignung des Anlageobjekts für die konkrete persönliche Vermögenssituation des Kunden geschuldet (sog. anleger- und objektgerechte Beratung). Stattdessen beschränkt sich bei einem Vermittlungsvertrag die Aufklärungspflicht regelmäßig auf die produktspezifischen Eigenschaften (sog. objektgerechte Aufklärung).
Der BGH hat in seinem sog. „Bond-Urteil“ vom 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93 die wesentlichen Anforderungen für eine anleger- und objektgerechte Beratung, wie folgt, bestimmt:
„Eine Bank hat bei der Anlageberatung den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen (anlegergerecht); das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen (objektgerecht).
Eine Bank, die ausländische Wertpapiere in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, muss diese Papiere, die sie ihrem Kunden als Anlage empfiehlt, einer eigenen Prüfung unterziehen; sie darf sich nicht auf eine Börsenzulassung verlassen und sich damit begnügen, den Inhalt eines Zulassungsprospektes zur Kenntnis zu nehmen (Erkundigungspflicht).
Im Ergebnis werden den Wertpapierdienstleistungsunternehmen neben einer kunden- und objektspezifischen Erkundigungspflicht auch eine sog. objektgerechte Aufklärungs- und anlegergerechte Beratungspflicht auferlegt.
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