Ist ein handschriftliches Testament gültig?

Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament dadurch errichten, dass er eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung aufsetzt. Die Erklärung soll den Ort und den Zeitpunkt der Erklärung wiedergeben, wo bei dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unter schreibt er in an derer Art und Weise, so genügt auch diese Unterschrift, wenn sie zur Identifikation geeignet ist. Auch ein minderjähriger kann ein Testament errichten, Voraussetzung ist, dass er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 BGB).

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