Was versteht man unter der Aufklärungspflicht des Behandelnden?

Gemäß § 630e BGB hat der Behandelnde den Patienten über sämtliche, für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Er ist dabei insbesondere über die Art, den Umfang, die Durchführung, die zu erwartenden Folgen und die Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose der die Therapie aufzuklären.

Auch müssen ihm aufgezeigt werden, ob und welche Alternativen es gibt, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen initiierte übliche Methoden vorhanden sind. Ohne wirksame Aufklärung kann der Patient nicht wirksam einwilligen. Der ärztliche Heileingriff bleibt somit ohne Einwilligung eine Körperverletzungshandlung.

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