Gibt es ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte?

Jeder Patient kann gemäß § 630g BGB die Einsicht in seine Patientenakte ohne Angabe irgendwelcher Gründe verlangen. Nur im Ausnahmefall darf ihm die Einsicht verwehrt werden. Lässt der Patient sich Abschriften fertigen, hat er diese zu ersetzen. Stirbt der Patient, so steht gleiches Recht den Erben zu.

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