Was ist ein Widerspruch?

Verwaltungsakte können mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen werden. Die Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens sind in den §§ 68 ff. VwGO geregelt. Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 70 VwGO). Im Land Brandenburg ist das Widerspruchsverfahren immer noch gesetzlich geregelt. Einige Bundesländer haben bereits auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet, sodass in diesen Bundesländern ohne Einleitung des Widerspruchsverfahrens gleich der Weg zum Gericht eröffnet ist.  

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, sodass gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides das Klageverfahren eingeleitet werden kann.

Zu beachten ist, dass sowohl der Widerspruch als auch die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die im Bescheid enthaltene Anordnung nicht vollstreckt werden kann.

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