Welche gerichtlichen Verfahren gibt es im öffentlichen Recht?

Im Verwaltungsrecht sind im Wesentlichen im Zusammenhang mit Verwaltungsakten die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage relevant. Wird durch einen Verwaltungsakt in die Rechte des Bürgers eingegriffen, kann diese Regelung im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben werden. Wurde beispielsweise eine Genehmigung beantragt und fehlerhaft nicht erteilt, muss der Bürger darüber hinaus einen Antrag darauf stellen, dass die Behörde verpflichtet wird, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Verpflichtungsklage. Im Gesetz ist dann auch noch die sogenannte Untätigkeitsklage in § 75 VwGO geregelt. Hierbei handelt es sich nicht um eine besondere Klageform, da lediglich geregelt wird, dass eine Klage auch ohne Durchführung des Vorverfahrens, mithin des Widerspruchsverfahrens, zulässig ist, wenn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist keine sachliche Entscheidung erfolgt ist. Dabei kann die Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Antragstellung erhoben werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, die eine kürzere Frist rechtfertigen. Es ist somit je nach Konstellation entweder die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zu erheben.

Wehrt sich ein Bürger gegen staatliches Handeln ohne Verwaltungsaktcharakter, so gibt es die Möglichkeit einer Feststellungsklage oder einer Leistungsklage. Will der Bürger einen Anspruch gegenüber dem Staat geltend machen, der auf eine bestimmte Leistung, wie z.B. einen zu zahlenden Betrag, gerichtet ist, so kann eine entsprechende Leistungsklage erhoben werden. Will der Bürger die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns der Verwaltung überprüfen lassen, die allerdings nicht den Verwaltungscharakter erfüllt, so ist eine Feststellungsklage angezeigt.

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