Was ist ein Verfahren nach § 123 VwGO?
Auch das Verfahren nach § 123 VwGO ist ein sogenanntes vorläufiges Rechtsschutzverfahren. Es ist darauf gerichtet, eine vorläufige Regelung herbeizuführen. Vergleichbar dem Antrag einer einstweiligen Verfügung im Zivilrecht kann hier durch Anrufung des Gerichts eine einstweilige Anordnung durch das Gericht herbeigeführt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wesentliche Nachteile abzuwenden sind, eine drohende Gefahr zu verhindern ist oder eine Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint. Es bedarf somit neben dem bestehenden gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Regelung auch einer „besonderen Eilbedürftigkeit“. Es bedarf somit neben dem Verfügungsanspruchs auch eines Verfügungsgrundes.