Was ist im Beamtenrecht zu beachten?

Für die Beamten ist gemäß § 54 BeamtStG zu beachten, dass für sämtliche Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Außerdem gilt, dass vor der Anrufung eines Gerichts immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

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