Was ist ein Unterlassungsanspruch?

Das deutsche Rechtssystem sieht bei Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter die Möglichkeit vor, vom Verletzen sowohl die Unterlassung als auch die Beseitigung der Rechtsverletzung zu verlangen. Im BGB sind diese Ansprüche in den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB geregelt. Für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes finden sich in den einschlägigen Gesetzen, wie dem Markengesetz (MarkenG), dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem Patentgesetz (PatG), dem Geschmacksmustergesetz, dem Gebrauchsmustergesetz und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechende Spezialvorschriften, woraus sich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ergeben. Bei Ausschließlichkeits-schutzrechten, wie der Marke und in technischer Hinsicht dem Patent, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster regelt das Gesetz, dass nur der jeweilige Inhaber des entsprechenden Rechts über dieses verfügen darf. Es ist somit dem Recht bereits immanent, dass die Nutzung durch Dritte durch den entsprechenden Inhaber ausgeschlossen werden kann. Im Urheberrechtsgesetz folgt dieser Anspruch daraus, dass der Schöpfer einer geistigen Leistung durch das Gesetz zum Rechteinhaber wird. Es handelt sich hierbei dann auch um ein Urheberpersönlichkeitsrecht, mithin einem Recht, über das der Urheber nur allein verfügen darf. In allen rechtlichen Regelungsbereichen gilt in gleicher Weise, dass durch  eine erfolgte Rechtsverletzung eine sogenannte Wiederholungsgefahr hervorgerufen wird, die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in der Regel allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.

Zurück