Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung oder auch Verpflichtungs-und Unterlassungserklärung ist darauf gerichtet, die durch eine Rechtsverletzung hervorgerufene Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eben nicht, wenn allein der Rechtsverletzer erklärt, die Rechtsverletzung zukünftig nicht mehr zu begehen, vielmehr ist es erforderlich, dass diese Erklärung durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall der erneuten Zuwiderhandlung ergänzt wird, damit von der notwendigen Ernsthaftigkeit dieser Erklärung ausgegangen werden kann. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat somit die Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zum Inhalt, zukünftig ein bestimmtes Verhalten nicht mehr vorzunehmen und darüber hinaus im Fall der Zuwiderhandlung eine entsprechende Vertragsstrafe zu zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass die versprochene Vertragsstrafe eine Höhe haben muss, die geeignet ist, den Gegner unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in ausreichendem Maße abzuhalten, zukünftig eine gleiche Rechtsverletzung zu begehen. Folglich kann die Vertragsstrafe in einer Höhe versprochen werden. Es ist allerdings auch möglich, die Vertragsstrafe nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ zu vereinbaren. Danach wird die Bemessung der Vertragsstrafe der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gläubigers, also des Verletzten gestellt, wobei dann, sollte es über die Höhe zum Streit kommen, dass zuständige Gericht darüber zu entscheiden hat, ob dieses Ermessen durch den Gläubiger pflichtgemäß ausgeübt wurde.

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