Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass sich dieser im Wege einer bestimmten Handlung rechtswidrig verhalten hat, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Rechtsnatur der Abmahnung wird von der ständigen Rechtsprechung als geschäftsähnliche Handlung und nicht als Rechtsgeschäft eingestuft. Die Abmahnung muss somit folgende Inhalte aufweisen:

a) Aktiv- und Passivlegitimation:
Der Abmahnende muss seine Sachbefugnis darlegen, aus der er seine Berechtigung ableitet, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen. Er muss somit seine Rechteinhaberschaft oder das Vorliegen des Wettbewerbsverhältnisses darlegen.

b) beanstandetes Verhalten:
Aus der Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, welches konkrete Verhalten Anlass zum Tätigwerden gibt. Insofern muss eine konkrete Bezeichnung erfolgen, damit der Schuldner weiß, was den Stein des Anstoßes bildet. In rechtlicher Hinsicht braucht der Wettbewerbsverstoß nicht richtig und auch nicht umfassend beurteilt zu werden. Es genügt, den Abgemahnten in die Lage der rechtlichen Überprüfung zu versetzen.

c) Aufforderung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung

d) angemessene Frist:
In der Abmahnung muss eine angemessene Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt werden. Ob die Frist angemessen ist oder nicht, lässt sich allein aus den Umständen des Einzelfalls herleiten. Grundsätzlich wird für die Angemessenheit der gesetzten Frist verlangt, dass dem Schuldner Zeit zum Überlegen und zum Einholen anwaltlichen Rats gelassen wird. Nach der Rechtsprechung wird hier eine Zeit von 1 Woche bis zu 10 Tagen als ausreichend angesehen, wobei auf den Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung abzustellen ist. Liegt allerdings ein gravierender Sachverhalt vor, können auch wenige Stunden noch angemessen sein. Eine zu kurz gesetzte Frist hemmt nicht die Wirkung der Abmahnung. Durch die zu kurz gesetzte Frist wird allein eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.

e) Androhung gerichtlicher Schritte

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