Welchen Inhalt muss die urheberrechtliche Abmahnung aufweisen?
Seit dem 01.10.2013 gilt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das sogenannten „Abzockegesetz“. Im nunmehrigen § 97 a Abs. 2 UrhG ist der notwendige Inhalt der urheberrechtlichen Abmahnung ausdrücklich gesetzlich geregelt. Danach hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Inhalte aufzuweisen:
a) Name oder Firma des Verletzten bei Aussprache der Abmahnung durch Vertreter
b) genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
c) Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
d) bei Verbindung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung, Angaben in wie weit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus geht
In § 97 a Abs. 2 UrhG ist nunmehr auch geregelt, dass eine Abmahnung, die diesen zwingenden Voraussetzungen nicht entspricht, unwirksam ist, sodass auch kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten entsteht.