Welchen Inhalt muss die urheberrechtliche Abmahnung aufweisen?

Seit dem 01.10.2013 gilt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das sogenannten „Abzockegesetz“. Im nunmehrigen § 97 a Abs. 2 UrhG ist der notwendige Inhalt der urheberrechtlichen Abmahnung ausdrücklich gesetzlich geregelt. Danach hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Inhalte aufzuweisen:

a) Name oder Firma des Verletzten bei Aussprache der Abmahnung durch Vertreter

b) genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung

c) Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

d) bei Verbindung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung,             Angaben in wie weit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus geht

In § 97 a Abs. 2 UrhG ist nunmehr auch geregelt, dass eine Abmahnung, die diesen zwingenden Voraussetzungen nicht entspricht, unwirksam ist, sodass auch kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten entsteht.

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