Was ist der Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe und einem Ordnungsgeld?

Die Abmahnung ist darauf gerichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Gegner zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu erhalten. Gibt der in Anspruch Genommene eine solche Erklärung ab, entsteht ein sogenannter Unterlassungsvertrag. Im Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat sich dann der Gegner verpflichtet, eine entsprechende Vertragsstrafe zu zahlen. Folglich handelt es sich bei der Vertragsstrafe um einen vertraglichen Anspruch, den der Gläubiger des ursprünglichen Unterlassungsanspruches gegenüber dem Schuldner nunmehr aus dem Unterlassungsvertrag ableiten kann.

Bei dem Ordnungsgeld handelt es sich um ein vom Gericht im Falle einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Betrag. Dies bedeutet, dass es zuvor einer gerichtlichen Entscheidung, sei es im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Klageverfahren bedarf, um im Fall der Zuwiderhandlung eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes auszulösen. Gemäß § 890 Abs. 2 ZPO muss eine entsprechende gerichtliche Entscheidung die Androhung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen beinhalten. Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO kann dann ein entsprechendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € betragen. Des Weiteren ist in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehen, dass, soweit das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft angeordnet werden kann. Es ist auch generell vorgesehen, dass anstelle eines Ordnungsgeldes eine Ordnungshaft angeordnet werden kann. Die Ordnungshaft selbst kann bis zu 6 Monate dauern, darf aber insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe aufgrund des vertraglichen Anspruches direkt an den Gegner zu zahlen ist, wobei das Ordnungsgeld durch den Staat eingetrieben wird und auch an den Staat gezahlt wird.

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