Wer hat die Kosten der Abmahnung zu tragen?

Generell ist die Abmahnung darauf gerichtet, den Gegner zu rechtskonformen Verhalten anzuleiten, sodass diese auch im Interesse des Abgemahnten ausgesprochen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung bildet somit die Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig eine Anspruchsgrundlage für den Abmahnenden auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten. In den meisten einschlägigen Gesetzen sind allerdings spezielle Kostenerstattungsregelungen eingeführt, wie beispielsweise § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder § 97 a Abs. 3 UrhG.

Seit dem 01.10.2013 ist nunmehr im Bereich des UWG geregelt, dass im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auch der in  Anspruch Genommene Ersatz seiner Aufwendungen für die Rechtsverteidigung vom Abmahnenden verlangen kann.

Im Bereich des UrhG ist nunmehr geregelt, dass bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung der Abmahnende keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten hat, im Gegenzug der Abgemahnte Ersatz seiner eigenen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung verlangen kann (§ 97a Abs. 4 UrhG). Des Weiteren ist hinsichtlich der Abmahnkosten im Bereich des Urheberrechts nunmehr eine eindeutigere Streitwertbegrenzung geregelt. Werden mittels Inanspruchnahme von Rechtsanwälten urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, werden die zu erstattenden Gebühren unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 1.000,00 € berechnet, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeiten verwendet hat und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Unter diese Regelung fallen nunmehr auch die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen über Internettauschbörsen oder Peer-to-Peer-Netzwerken und sonstigen Filesharing-Sachverhalten. Berücksichtigt man einen Gegenstandswert von 1.000,00 € errechnen sich unter Berücksichtigung der Regelgeschäftsgebühr mit dem Faktor 1.3 ein Betrag von 124,00 € netto bzw. 147,56 € brutto für die Fälle ab 01.08.2013.

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