Was behandelt das Fahrerlaubnisrecht?

Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in § 8 Abs. 4 UWG gesetzlich geregelt. Für den Bereich des unlauteren Wettbewerbs wird daher bestimmt, dass die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen unzulässig ist, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sich dies als missbräuchlich darstellt. Das Gesetz nennt insofern einen Regeltatbestand, wenn die Geltendmachung der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vorwiegend dazu dienen, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Gesetze haben nun in verschiedenen Einzelfällen ausgeurteilt, wann von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist daher gegeben, wenn das beherrschende Motiv des Mitbewerbers für sich nicht schützenswerte Ziele sind. Dies kann nach Auffassung des OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2010, I-4 U 35/10; Urteil vom 20.01.2011, I-4 U 175/10, sein, wenn der Abgemahnte mit einer Gegenabmahnung reagiert und mit der Gegenabmahnung einen Vergleich dahingehend unterbreitet, dass keine weitergehenden Ansprüche gegenseitig verfolgt werden. Denn dann zielt die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche allein darauf, durch wirtschaftlichen Druck den Abmahnenden an der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu hindern. Gerade im Bereich des UWG ist dies als missbräuchlich anzusehen, da die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche darauf gerichtet sind, den Konkurrenten anzuhalten, gesetzliche Vorgaben gegenüber anderen Marktteilnehmern oder Verbrauchern einzuhalten. Mithin ist der Beweggrund für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Wesentlichen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch Dritte und es handelt sich dabei im Wesentlichen nicht um originäre eigene Ansprüche.

Rechtsmissbrauch wurde auch angenommen, wenn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung mit der Frist zur Zahlung der Kosten der Abmahnung identisch gesetzt wurde, da so der Eindruck erweckt werden kann, dass die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung von der Erstattung der entstandenen Kosten abhängig wäre.

Rechtsmissbrauch wurde auch angenommen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gefordert wird, obwohl hierfür auch ein Verschulden, also fahrlässiges oder vorsätzliches Handel, erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Übertragung des gesetzlich normierten Rechtsmissbrauchstatbestands auf andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise dem UrhG problematisch, da hier die originären Ansprüche des Urhebers auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden, hierüber der Urheber somit disponieren kann.

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