Was ist eine Abschlusserklärung?

Ist es nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen, wird dadurch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre bewirkt. Entsprechendes kann nur durch die Einleitung eines Klageverfahrens erzielt werden. Eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist immer nur eine vorläufige Regelung, die in ihren Wirkungen nicht soweit geht, wie ein Urteil im Klageverfahren. Da ein Klageverfahren allerdings mit erheblichen Kosten verbunden ist, kann dem Abgemahnten die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine sogenannte Abschlusserklärung die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren als endgültige Regelung zwischen den Parteien anzuerkennen, wodurch dann das Klageverfahren vermieden wird. Hierfür ist dem Abgemahnten eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen, wobei bezüglich der einzuräumenden Frist seitens der Rechtsprechung wieder Uneinigkeit herrscht. Nach einigen Auffassungen ist ein Zuwarten von 14 Tagen ausreichend, nach der wohl überwiegenden Auffassung ist die Berufungsfrist von 1 Monat wohl zu berücksichtigen, bevor vom Gegner eine entsprechende Abschlusserklärung abgefordert werden kann. Da die Aufforderung zur Abschlusserklärung auch darauf gerichtet ist, das Klageverfahren zu vermeiden, liegt sie ebenfalls im Interesse des Abgemahnten, sodass auch hier unter Berücksichtigung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag die durch die anwaltliche Einschaltung entstandenen Kosten vom Abgemahnten zu erstatten sind.

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