Wann muss Unterhalt gezahlt werden?
Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist Unterhalt jedenfalls dann geschuldet, wenn beide Eltern bekannt sind. Bei in der Ehe geborenen Kindern wird gesetzlich vermutet, dass der Ehemann auch der biologische Vater des Kindes ist. Weiterhin ist eine unmissverständliche Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt notwendig.
Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts bestimmen zu können folgt aus der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, um die Berechnung des korrekten geschuldeten Unterhaltsbetrages zu ermöglichen.
Auf Grundlage dieser Auskunft ist das unterhaltsrechtliche relevante frei verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Dies ist idR nicht mit dem Nettoeinkommen gleich zu setzen. Dann sind der Selbstbehalt sowie - je nach Einzelfall - etwa angemessene Altersvorsorgebeträge oder berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Ergibt sich hiernach ein über dem relevanten Selbstbehalt liegender Betrag, besteht beim Unterhaltsschuldner Leistungsfähigkeit. Es ist zunächst der Kindesunterhalt zu zahlen.
Steht es um die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners gut, können unter Umständen weitere Unterhaltsansprüche, etwa für die Kindesmutter, verfolgt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Partner verheiratet waren oder nicht.
Generell gilt, dass Verheiratete an dem Zeitpunkt der Trennung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben können. Mit der Rechtskraft der Scheidung erwächst dann unter Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie - unter Umständen - weitere Unterhaltsansprüche.
Wichtig ist, dass alle Unterhaltsansprüche gesondert geprüft und geltend gemacht werden müssen. Eine “automatische Verpflichtung” des Unterhaltsverpflichteten zur tatsächlichen Erbringung dieser Leistung besteht nicht. Eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist in der Regel nicht möglich.