Muss ich in jedem Fall den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer-Tabelle zahlen?
Die Düsseldorfer-Tabelle ist in der Regel der Ausgangspunkt der Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung. Die darin angegebenen Zahlbeträge sind jedoch in der Regel um den hälftigen Kindergeldbetrag zu vermindern. Darüber hinaus sind die Bedürftigkeit des Kindes, sprich dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt sich nach dessen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommen. Sollte dieses Einkommen nicht ausreichen um den ausweislich der Düsseldorfer Tabelle jedenfalls geschuldeten mindest Unterhaltsbetrag zu bezahlen, kommt unter Umständen die Hinzurechnung von fiktiven, also tatsächlich nicht erzielten Einkünften, in Betracht. Dies verlangt jeweils eine Prüfung im Einzelfall dahingehend, ob der Unterhaltsschuldner in Ansehung seiner beruflichen Qualifikation und seiner sonstigen persönlichen Voraussetzungen seine Arbeitskraft in hinreichendem Umfang ausnutzt, um alles ihm zumutbare zu unternehmen, um den Unterhaltsbetrag leisten zu können.
Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in welchem es dem Unterhaltsschuldner trotz Vornahme der erforderlichen Anstrengungen nicht gelingt ein genügend hohes Einkommen zu erwirtschaften.
Allerdings ist hier erfahrungsgemäß eine Klärung vor dem zuständigen Familiengericht notwendig.