Wie viel Umgang steht dem anderen Elternteil zu?

Umgang mit dem eigenen Kind ist ein fundamentales Recht des Kindes, wie auch ein Recht eines jeden Elternteiles. Das Gesetz kennt hierbei grundsätzlich keine Verwirkung des Umgangsrechts aufgrund von in der Vergangenheit liegendem (Fehl-)Verhalten. Es ist also für die Frage des Umgangsrechts unerheblich, ob sich zum Beispiel der Kindesvater in den vergangenen Jahren um das Kind bemüht hat oder ob es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen ist. Grundsätzlich besteht dennoch ein Umgangsrecht.

Der Umfang des Umgangs bemisst sich jedoch anhand der im Einzelfall maßgeblichen Umstände, insbesondere dem Alter des Kindes und dessen Bedürfnissen sowie auch der persönlichen Situation der jeweiligen Eltern.

Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass eine längere Übergangs-/Hinführungsphase erforderlich ist, um einen festen Umgangsrhythmus zu etablieren. Sollte es jedoch dem umgangswilligen Elternteil gelingen diese Hinführungsphase zu meistern, steht einem dauerhaften festen Umgangsrecht nichts im Wege. Dieses Umgangsrecht muss sich nicht auf den 14-tägigen Kontakt am Wochenende beschränken. Vielmehr sind regelmäßig, insbesondere auch bei älteren Kindern, Regelungen zu Feiertagen, Schulferien oder Geburtstagen und weiterhin zu telefonischen Kontakten möglich.

Bei der Herbeiführung einer solchen Umgangsvereinbarung ist ihr Anwalt jedoch in vielen Fällen darauf angewiesen von Ihnen vertieft Informationen über die familiären Hintergründe zu erhalten, da nur so abgewogen werden kann, wann gegebenenfalls auch ein gerichtliches Vorgehen erfolgsversprechend ist.

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