Sind Rückforderungen von Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds berechtigt?

Der BGH hat die Rechte von Anlegern gestärkt und entschieden, dass entgegen der Urteile der Vorinstanzen Anleger bereits erhaltene Fondsausschüttungen nicht zurückzahlen müssen (Vgl. BGH, Urteile vom 12.03.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11). In der Entscheidung des BGH forderte die Fondsgesellschaft vom Anleger eines Schiffsfonds knapp 100.000,- € an ausbezahlten Ausschüttungen zurück. Der Anleger weigerte sich jedoch und wurde deshalb von der Fondsgesellschaft verklagt. Die Klage hat der BGH nun endgültig abgewiesen.

Allerdings kann die obige Entscheidung des BGH nicht ungeprüft auf andere Fälle übertragen werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Ausschüttungen ist stattdessen anhand der gesellschaftsvertraglichen Regelungen des jeweiligen Fonds im konkreten Einzelfall zu bewerten, woraus sich u.U. auch ergeben kann, dass die Rückforderung juristisch nicht angreifbar ist.

Rückforderungen von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften werden von den Initiatoren aufgrund wirtschaftlicher Schieflagen oft als letztes Mittel zur Fondsrettung eingesetzt. Schließlich besteht nach wie vor das Risiko von Insolvenzverwaltern notleidender Fonds auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.

Sie sollten sich bei der Überprüfung entsprechender Rückforderungsverlangen und bei deren späterer Abwehr in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.

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