Wann bestehen Aufklärungs- oder Beratungspflichten seitens der Banken?

Ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag zwischen einem anlageinteressierten Kunden und seiner Bank kommt regelmäßig dann zustande, wenn der Kunde an seine Bank mit dem erkennbaren Wunsch herantritt, über die Möglichkeiten einer Vermögensanlage beraten zu werden, oder die Bank ihren Kunden anspricht, um ein Vermögensanlageprodukt zu empfehlen.

Ein schriftlicher oder entgeltlicher Beratungsvertrag muss hierzu nicht geschlossen werden, da mit dem Abfordern der Beratung seitens des Kunden und dem Eingehen auf den Beratungswunsch seitens der Bank ein solcher stillschweigend vereinbart wird.

Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen unter Umständen dann vor, wenn ein Kunde mit einem konkreten Wertpapierauftrag an seine Bank herantritt und lediglich dessen Abwicklung wünscht oder wenn ein Kunde gegenüber seiner Bank als Wertpapierspezialist auftritt, so dass seitens der Bank davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der Vorkenntnisse kein weiterer Beratungsbedarf besteht.

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