Kapitalanlagerecht - Wie errechnet sich die Höhe des Schadenersatzanspruchs?

Kommt ein Berater oder Vermittler seiner Aufklärungspflicht zur anleger- und/oder objektgerechten Beratung nicht oder nur unzureichend nach, stehen dem Anleger bei Vermögensverlusten Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche zur Seite. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs richtet sich dabei nach dem jeweiligen Klageziel.

Für den Fall, dass der Anleger die verlustträchtige Kapitalanlage behalten will, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den Differenzschaden, welcher durch die fehlerhafte Aufklärung verursacht worden ist. Demzufolge bemisst sich der Schaden des Anlegers aus der Differenz des tatsächlichen Wertes der Kapitalanlage zuzüglich etwaiger Folgeschäden und dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich weiterer Kosten. Wurde das Anlageprodukt bspw. schon veräußert, so ist zumindest die Differenz zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis zu ersetzen.

Wenn der Anleger allerdings eine vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts favorisiert, ist er wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Kapitalanlage nicht getätigt hätte. Neben dem Kaufpreis sind auch die Erwerbskosten (z.B. Abschluss- und/ oder Finanzierungskosten) ersatzpflichtig.

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