Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?
Nach dem Wegfall des § 37 a WpHG gilt für alle Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Regelverjährung von 3 Jahren (außer für Altfälle vor dem 05.08.2009). Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung ist somit grundsätzlich kenntnisabhängig ausgestaltet. Daneben regelt § 199 Abs. 3 BGB kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche von 10 Jahren nach ihrer Entstehung. Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht in Fällen fehlerhafter Anlageberatung der Schadensersatzanspruch sofort mit der Zeichnung der Anlage, welche nicht den Anlagezielen bzw. Wünschen des Anlegers entsprach.