Welche Ansprüche folgen aus der "Kick-Back-Rechtsprechung" (Rückvergütungen)

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht für Anleger von negativ verlaufenden Fondsbeteiligungen oder Zertifikaten usw. die Möglichkeit einer Rückabwicklung gegenüber den beratenden Banken, sofern der Anleger beim Erwerb der Kapitalanlage nicht über eine Rückvergütung des Agios oder einer Bestandsprovision von einem Dritten an die vertreibende Bank oder über deren tatsächliche Höhe aufgeklärt worden ist.

Für den Fall verdeckter Rückvergütungen stehen dem Anleger grundsätzlich zwei Anspruchsgrundlagen zur Seite:

Demnach können einerseits auf Grund der auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Herausgabepflicht nach den §§ 280, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB die der Bank verdeckt zugeflossenen Zahlungen und Provisionen zurückgefordert werden (Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1991, Az.: VII ZR 342/89; BGH, Urteil vom 17.10.1991, Az.: III ZR 352/89 und BGH, Urteil vom 19.12.2000, Az.: XI ZR 349/99). Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, den finanziellen Vorteil der Bank in Form der vereinnahmten Ausgabeaufschläge bzw. Agios oder Bestandsprovisionen abzuschöpfen.

Daneben kann auch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Form eines Verlustausgleichs oder einer Rückabwicklung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des BGH begründet die Nichtaufklärung über sog. „Kick-Back-Zahlungen“ einen Beratungsfehler, weil der Kunde zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung nicht beurteilen kann, ob die Empfehlung allein auf anleger- und objektgerechten Kriterien oder im Umsatz- und somit Verdienstinteresse der Bank erfolgte. Der Anspruch ist, sofern sich das Anlageprodukt noch im Eigentum des Anlegers befindet, auf die Rückabwicklung der Kapitalanlage oder, sofern diese bereits verkauft wurde, auf den Verlustausgleich gerichtet.

Aufklärungspflichtige „Kick-Back-Zahlungen“ sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden. Demnach liegt keine „Kick-Back-Zahlung“ vor, wenn die Provision an die Bank wertmindernd zu Lasten des Anlagevermögens gezahlt wurde. In derartigen Fällen kommt jedoch ein Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung dergestalt in Betracht, dass die Bank den Kunden ggf. über die Werthaltigkeit der Kapitalanlage getäuscht hat (Vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az.: XI ZR 191/10).

Nach der obigen Rechtsprechung gilt eine Provision als versteckt bzw. ohne Kenntnis des Kunden geflossen, wenn der Kunde von der Bank weder über die Art noch die Höhe der Provisionen des jeweiligen Anlagegeschäfts aufgeklärt worden ist. Das bedeutet zunächst, dass sowohl generelle Hinweise der Banken in Wertpapierbasisbroschüren zu sog. Rückvergütungen als auch allgemeine Hinweise auf Agios oder Bestandsprovisionen in einzelnen Fondsprospekten nicht ausreichen, um die Bank zu entlasten. Notwendig ist stattdessen, dass der Kunde über die Kenntnis des konkreten Leistungsempfängers den Interessenkonflikt der Bank erkennen und über die Kenntnis von der Höhe der zurückfließenden Gesamtvergütung beurteilen kann, ob die Empfehlung aus Umsatzinteressen oder anleger- und objektgerechten Kriterien erfolgte (Vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05).

Weiterhin verlangt die Rechtsprechung, dass die Provision von dritter Seite geflossen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es für den Kunden bei hauseigenen Produkten der Bank offensichtlich, dass diese neben eventuell vom Kunden zu zahlenden Provisionen mit der Anlage selbst und nicht nur mittels der Vertriebsprovisionen Gewinne erzielt (Vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2010, Az.: III ZR 196/09). Im Übrigen besteht bei hauseigenen Produkten der Bank auch keine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass jedoch eine Tochter- oder Schwestergesellschaft der Bank wie ein Dritter zu behandeln ist, denn der BGH hat bei konzerneigenen Kapitalanlagegesellschaften eine Aufklärungspflicht bejaht.

Weiterhin müsste die fehlerhafte Beratung durch die Bank für die jeweilige Anlageentscheidung kausal gewesen sein. Das bedeutet, dass vom Anleger darzulegen ist, dass er von der Investition Abstand genommen oder ein anderes Produkt gekauft hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Da dem Anleger eine solche Beweisführung regelmäßig schwer fällt, hat der BGH die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens entwickelt. Hiernach obliegt es dem Aufklärungspflichtigen – also der Bank – darzulegen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, er also den unterlassenen Hinweis außer Acht gelassen hätte (Vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05).

Letztendlich muss die fehlerhafte Beratung seitens der Bank schuldhaft begangen worden sein. Hierunter fällt neben dem Vorsatz auch jedes fahrlässige Verhalten. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Bank, welche sich im Ergebnis entlasten muss.

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