Welchen Inhalt und Umfang hat eine anleger- und objektgerechte Anlageberatung?

Schuldet die Bank eine anleger- und objektgerechte Beratung, so ist die Bank vor einer Kapitalanlageempfehlung zuerst gehalten, sich beim Kunden über dessen persönliche Vermögenssituation, dem Anlageziel, den bisherigen Wertpapiererfahrungen und der Risikobereitschaft (konservativ oder spekulativ) zu erkundigen. Ohne diese Informationen über den Kunden ist der Bank eine sachgerechte und anlegergerechte Beratung nicht möglich. Verweigert ein Kunde entsprechende Auskünfte, hat die Bank den Kunden darauf hinzuweisen, dass ihr infolgedessen eine anlegergerechte Beratung nicht möglich ist und sich hieraus nicht abschätzbare Risiken für den Kunden ergeben können. Im Weiteren reduziert sich dann allerdings die Beratungspflicht der Bank auf eine objektgerechte Aufklärung.

Liegen der Bank die persönlichen Kundeninformationen vor, hat sie dem Kunden eine, für seine persönlichen Bedürfnisse geeignete Vermögensanlage vorzuschlagen und ihn über die produktspezifischen Eigenschaften der Kapitalanlage aufzuklären. Hierzu zählen insbesondere Hinweise zu den Risiken der Kapitalanlage, die sich aus etwaigen Markt-, Zins- oder Währungsrisiken etc. ergeben können. Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der Aufklärung umso größer ist, je komplexer und riskanter das Anlageobjekt ist.

Weiterhin darf sich die Bank bei der Aufklärung auch nicht ausschließlich auf die Aussagen des Emittenten verlassen, sondern hat im Zweifel das Produkt hinsichtlich der Frage der Eignung sowie dessen Eigenschaften einer eigenen Prüfung zu unterziehen.

Wichtig ist auch, dass die Bank den Kunden über jede Diskrepanz zwischen den anleger- und objektspezifischen Kriterien aufklären muss. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Bank bei der Beratung nicht stillschweigend etwaigen Renditewünschen des Kunden folgen darf, sofern hierdurch das ursprünglich verfolgte Anlageziel des Kunden in Frage gestellt wird. Die Bank hat den Kunden darüber aufzuklären, dass mit dem gewünschten Renditeziel ein Wechsel der Risikoklasse und damit verbunden des Anlageziels einhergeht.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Beratungspflicht grundsätzlich nicht darin erschöpft, dass die Bank dem Kunden ein Verkaufsprospekt oder einen Informationsflyer zur Verfügung stellt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, sich ein genaues Bild über die Kapitalanlage zu machen. Das bedeutet nicht nur, dass dem Kunden eine ausreichende Zeit zur Verfügung steht, das Informationsmaterial der Bank zu studieren, sondern regelmäßig bedarf es weitergehender mündlicher Erläuterungen eines Beraters.

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