Welchen Inhalt und Umfang hat eine objektgerechte Anlagevermittlung?

Die Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers beschränkt sich auf die produktspezifischen Eigenschaften der Kapitalanlage. Dies bedeutet, dass der Anleger entsprechend seinem Wissensstand verständlich und vollständig über die wesensrelevanten Fakten der Kapitalanlage (d.h. insbesondere die Chancen und Risiken) zu informieren ist. Hierzu zählen insbesondere die Hinweise zu den Risiken der Kapitalanlage, die sich aus etwaigen Markt-, Zins- oder Währungsrisiken etc. ergeben können. Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der Aufklärung umso größer ist, je komplexer und riskanter das Anlageobjekt ist.

Der Anlagevermittler darf sich hierbei nicht auf die bloßen Angaben des Emittenten verlassen, sondern hat diese zumindest hinsichtlich Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufklärungspflicht grundsätzlich auch darin erschöpfen kann, dass die Bank dem Kunden einen (vollständigen) Verkaufsprospekt zur Verfügung stellt. Erforderlich ist jedoch, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, sich ein genaues Bild über die Kapitalanlage zu machen. Das bedeutet in jedem Fall, dass dem Kunden eine ausreichende Zeit zur Verfügung steht, das Informationsmaterial der Bank zu studieren.

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