Erbrecht
  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • vorweggenommene Erbfolge
  • Schenkungen
  • Übertragungsverträge
  • Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, Erbauseinandersetzung
  • Regelung von Pflichtteilsansprüchen
  • Annahme/Ausschlagung von Erbschaften
  • Erbscheinverfahren
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Rechtsanwalt Wolfram Walter

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Die häufigsten Fragen zum Erbrecht

Pflichtteilsberechtigt sind nur gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, so wie der Ehegatte. Für den Fall, dass keine Abkömmlinge da sind, auch die Eltern des Erblassers. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Brüder und Schwestern.

Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament dadurch errichten, dass er eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung aufsetzt. Die Erklärung soll den Ort und den Zeitpunkt der Erklärung wiedergeben, wo bei dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unter schreibt er in an derer Art und Weise, so genügt auch diese Unterschrift, wenn sie zur Identifikation geeignet ist. Auch ein minderjähriger kann ein Testament errichten, Voraussetzung ist, dass er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 BGB).

Die Erbschaft wird angenommen, ohne, dass es eines Handelns bedarf. Die Erbschaft geht viel mehr auf den berufenen Erben über. Hat der Erbe die Erbschaft einmal angenommen, kann er sie nicht mehr ausschlagen. Viel mehr gilt die Erbschaft als angenommen, wenn der Erbe die Erbschaft entweder angenommen hat oder die für die Ausschlagung vor geschriebene Frist verstrichen ist.

Der Erbe kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Ist der Erbe durch ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt diese Frist nicht vor Bekannt gabe der Verfügung von Todes wegen.

Die Ausschlagung ist vor dem Nachlassgericht zu erklären. Sie kann auch gegenüber einem Notar abgegeben werden.

Mit der Nachlassinsolvenz soll, wenn die Frist zur Ausschlagung des Nachlasses versäumt wurde, die Haftung des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden und nicht das Privatvermögen des Erben erfassen. Die Nachlassinsolvenz ist vor dem Nachlassgericht zu beantragen. Der Erbe hat diese zu beantragen, sobald er von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses Kenntnis erlangt hat (§ 1980 BGB).


Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 - 1969 BGB) sind zum Nachlass gehörende Schulden. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören alle Forderungen, die Dritte gegen über dem Nachlass haben. Unterschieden wird dabei in:

- Erblasserschulden, nämlich Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist (zum Beispiel Darlehen, Miete usw.) und

Erbfallschulden/Erbschaftsschulden, dies sind Verbindlichkeiten, die auf Grund des Erbfalls und des Todesfalls entstanden sind, beispielsweise Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisansprüche, aber auch die Kosten der Beerdigung usw.

Außerdem können den Nachlass Verwaltungsschulden belasten. Dies sind Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses in der Person des Erben entstehen.

Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe grundsätzlich persönlich und auch mit seinem Privatvermögen. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner und untereinander in Höhe ihres eigenen jeweiligen Anteils.

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. So weit vom Erblasser nichts anderes bestimmt wird, ist stets der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert. Von einem Vermächtnis spricht man dann, wenn ein Einzelgegenstand des Nachlasses an einen Dritten vermacht werden soll. Der Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses verjährt grundsätzlich in drei Jahren, gemessen an dem Zeitpunkt des Anfalls des Vermächtnisses.

Ein Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 2366 BGB öffentlichen Glauben genießt. Dies bedeutet, dass derjenige, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auch als Erbe gilt, auch wenn es in Wirklichkeit nicht so sein sollte. Ein Erbschein wird dann benötigt, wenn entweder zur Legitimation bei Dritten dieser vorgelegt werden muss (beispielsweise bei der Bank) oder aber ein Grundstück, welches im Nachlass befindlich ist, umgeschrieben werden muss.

Der Erbschein kann direkt beim Nachlassgericht oder beim Notar beantragt werden. Der Antrag muss enthalten die Zeit des Todes des Erblassers, das Verhältnis, auf dem das Erb recht beruht, er muss angeben, ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, ob und welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Außerdem benötigt man zur Beantragung des Erbscheines die Sterbeurkunde und gegebenenfalls Abstammungspapiere.

Sind mehrere Erben berufen, so können sie, unabhängig davon, wie groß der jeweils zugewandte Erbteil ist, die Erbauseinandersetzung jederzeit verlangen (§ 2042 BGB). Bevor der Nachlass allerdings geteilt werden kann, muss Teilungsreife entstehen. Dies bedeutet, dass der Nachlass in teilbarer Form, also in Geld vorliegen muss. Dies bedingt also, dass Grundstücke, die im Nachlass vorhanden sind, entweder vorher verkauft werden müssen, oder, falls sich ein Miterbe weigert, versteigert werden müssen und zwar in Form einer Teilungsversteigerung, damit der Versteigerungserlös dem Nachlass zu fällt.

Jeder Miterbe kann seinen gesamten Erbteil verkaufen, er kann allerdings nicht über einzelne Gegenstände am Nachlass ohne Zustimmung anderer Miterben verfügen. Verkauft der Miterbe seinen Erbteil, so haben andere Miterben ein Vorkaufsrecht, welches sie innerhalb von 2 Monaten nach dem Bekanntwerden des Verkaufes des Erbteils ausüben müssen.

Das Erbschaftssteuergesetz regelt für die Erbschaftssteuer und aber auch die Schenkungssteuer verschiedene Freibeträge. So sind Ehegatten bis zum Erwerb von 500.000,00 € steuerfrei, dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sind bis 400.000,00 befreit, Enkelkinder bis 200.000,00€, Eltern und Voreltern bis 100.000,00€, Geschwister, Neffen, Nichten und sonstige, aber auch Fremde bis 20.000,00€.

Wie hoch die Erbschaftssteuer ist, hängt davon ab, wie hoch der Betrag ist, der erworben wird und in welche Steuerklasse man fällt. Hierbei gilt der Grundsatz: Je höher die Steuerklasse und je höher der vererbte Betrag, desto höher auch die Steuer. Die Erbschaftssteuer beträgt dabei bei steuerpflichtigen Erwerben bis einschließlich 75.000,00 €bei Mitgliedern der Steuerklasse 1 (nahen Anverwandten) 7 %. bei 26 Millionen und darüber 30 %.

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