Familienrecht
  • Ehescheidungen
  • Sorgerechtsverfahren
  • Durchsetzung von Umgangsrechten
  • Zugewinn- und Versorgungsausgleich
  • Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen
  • Vermögensauseinandersetzung
    • Miteigentum an Wohnungen/Eigenheimen
    • gemeinsame Kreditverbindlichkeiten
  • Gestaltung von Eheverträgen
  • Verträge für andere Lebensgemeinschaften
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Rechtsanwalt Malte Dürlich

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Die häufigsten Fragen zum Familienrecht

Die Behandlung der Folgen von Trennung und Scheidung gehört zu den typischen Problemkreisen des familienrechtlich arbeitenden Anwalts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Trennung und Scheidung nicht gleichbedeutend sind, da vor Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung in der Regel nicht durchgeführt werden kann (siehe dazu unten).

Im Fall von Trennung und Scheidung ändern sich natürlich die rechtlichen Beziehungen der vormaligen Partner zueinander. Die wichtigsten Fragen sind hierbei die Sorge für etwaige gemeinsame Kinder sowie die weitere Vermögensverwaltung bzw. Vermögenstrennung. Bereits an dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens Anwaltszwang besteht, das heißt jedenfalls einer der die Scheidung begehrenden Ehegatten muss anwaltlich vertreten sein. Eine Scheidung ohne Anrufung des Familiengerichtes, etwa durch bloße Vereinbarung zwischen den Ehegatten, kennt das deutsche Recht nicht. Allerdings können (und sollten) bereits im Vorfeld zum eigentlichen Scheidungsverfahren und dem Scheidungstermin vor dem Familiengericht viele Fragen einvernehmlich geregelt werden, falls beide ehemaligen Partner hierzu imstande sind und insbesondere das dazu notwendige Vertrauen noch vorhanden ist.

In keinem Fall ist ratsam, dass Trennungsjahr verstreichen zu lassen und erst danach einen Anwalt zu konsultieren. Bereits mit der Trennung ist es wichtig, dass unter Umständen beabsichtigte Scheidungsverfahren vorzubereiten.
Darüber hinaus können bestimmte Fragen, wie die Regelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern oder die zukünftige Vermögensverwaltung oder auch die Zahlung von Unterhalt für gemeinsame Kinder oder für den Partner bereits während der Trennungsphase natürlich nicht erst mit Ablauf des Trennungsjahres, erörtert werden. Vielmehr ist hier ein unverzügliches Tätigwerden geboten.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist Unterhalt jedenfalls dann geschuldet, wenn beide Eltern bekannt sind. Bei in der Ehe geborenen Kindern wird gesetzlich vermutet, dass der Ehemann auch der biologische Vater des Kindes ist. Weiterhin ist eine unmissverständliche Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt notwendig.
Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts bestimmen zu können folgt aus der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, um die Berechnung des korrekten geschuldeten Unterhaltsbetrages zu ermöglichen.

Auf Grundlage dieser Auskunft ist das unterhaltsrechtliche relevante frei verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Dies ist idR nicht mit dem Nettoeinkommen gleich zu setzen. Dann sind der Selbstbehalt sowie - je nach Einzelfall - etwa angemessene Altersvorsorgebeträge oder berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Ergibt sich hiernach ein über dem relevanten Selbstbehalt liegender Betrag, besteht beim Unterhaltsschuldner Leistungsfähigkeit. Es ist zunächst der Kindesunterhalt zu zahlen.

Steht es um die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners gut, können unter Umständen weitere Unterhaltsansprüche, etwa für die Kindesmutter, verfolgt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Partner verheiratet waren oder nicht.

Generell gilt, dass Verheiratete an dem Zeitpunkt der Trennung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben können. Mit der Rechtskraft der Scheidung erwächst dann unter Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie - unter Umständen - weitere Unterhaltsansprüche.

Wichtig ist, dass alle Unterhaltsansprüche gesondert geprüft und geltend gemacht werden müssen. Eine “automatische Verpflichtung” des Unterhaltsverpflichteten zur tatsächlichen Erbringung dieser Leistung besteht nicht. Eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist in der Regel nicht möglich.

Der Kindesunterhalt bestimmt sich anhand des regelmäßigen Bedarfs des Kindes, welcher sich im Wesentlichen aus der Düsseldorfer-Tabelle ergibt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle lebt das Kind im Einverständnis beider Elternteile bei einem von beiden. Es hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Dieser Elternteil erbringt die Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung des Kindes, der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet, muss also Geld bezahlen. Die Höhe dieses geschuldeten Unterhaltsbetrages bestimmt sich anhand der persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere dessen Alter und dessen Vermögen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners, also insbesondere dessen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommen und Vermögen nach Abzug etwaiger Selbstbehalte und anderer vorrangiger Verpflichtungen. Besteht zwischen den Eltern ein großer Einkommensunterschied, kann auch das Einkommen desjenigen Elternteils bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, herangezogen werden.

Neben dem regelmäßig monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt können für gemeinsame Kinder Mehr- oder Sonderbedarfe entstehen. Diese entstehen regelmäßig aus der Notwendigkeit dem Kind besondere Leistungen zukommen zu lassen. Hierbei sind medizinische Notwendigkeiten (Zahnspangen, Brillen etc.) einerseits sowie andererseits Kosten schulischer Aktivitäten oder Betreuungskosten (Kita-Kosten, Klassenfahrten, Nachhilfestunden etc.) häufige Problemfelder.

Die Düsseldorfer-Tabelle ist in der Regel der Ausgangspunkt der Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung. Die darin angegebenen Zahlbeträge sind jedoch in der Regel um den hälftigen Kindergeldbetrag zu vermindern. Darüber hinaus sind die Bedürftigkeit des Kindes, sprich dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt sich nach dessen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommen. Sollte dieses Einkommen nicht ausreichen um den ausweislich der Düsseldorfer Tabelle jedenfalls geschuldeten mindest Unterhaltsbetrag zu bezahlen, kommt unter Umständen die Hinzurechnung von fiktiven, also tatsächlich nicht erzielten Einkünften, in Betracht. Dies verlangt jeweils eine Prüfung im Einzelfall dahingehend, ob der Unterhaltsschuldner in Ansehung seiner beruflichen Qualifikation und seiner sonstigen persönlichen Voraussetzungen seine Arbeitskraft in hinreichendem Umfang ausnutzt, um alles ihm zumutbare zu unternehmen, um den Unterhaltsbetrag leisten zu können.

Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in welchem es dem Unterhaltsschuldner trotz Vornahme der erforderlichen Anstrengungen nicht gelingt ein genügend hohes Einkommen zu erwirtschaften.

Allerdings ist hier erfahrungsgemäß eine Klärung vor dem zuständigen Familiengericht notwendig.

Umgang mit dem eigenen Kind ist ein fundamentales Recht des Kindes, wie auch ein Recht eines jeden Elternteiles. Das Gesetz kennt hierbei grundsätzlich keine Verwirkung des Umgangsrechts aufgrund von in der Vergangenheit liegendem (Fehl-)Verhalten. Es ist also für die Frage des Umgangsrechts unerheblich, ob sich zum Beispiel der Kindesvater in den vergangenen Jahren um das Kind bemüht hat oder ob es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen ist. Grundsätzlich besteht dennoch ein Umgangsrecht.

Der Umfang des Umgangs bemisst sich jedoch anhand der im Einzelfall maßgeblichen Umstände, insbesondere dem Alter des Kindes und dessen Bedürfnissen sowie auch der persönlichen Situation der jeweiligen Eltern.

Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass eine längere Übergangs-/Hinführungsphase erforderlich ist, um einen festen Umgangsrhythmus zu etablieren. Sollte es jedoch dem umgangswilligen Elternteil gelingen diese Hinführungsphase zu meistern, steht einem dauerhaften festen Umgangsrecht nichts im Wege. Dieses Umgangsrecht muss sich nicht auf den 14-tägigen Kontakt am Wochenende beschränken. Vielmehr sind regelmäßig, insbesondere auch bei älteren Kindern, Regelungen zu Feiertagen, Schulferien oder Geburtstagen und weiterhin zu telefonischen Kontakten möglich.

Bei der Herbeiführung einer solchen Umgangsvereinbarung ist ihr Anwalt jedoch in vielen Fällen darauf angewiesen von Ihnen vertieft Informationen über die familiären Hintergründe zu erhalten, da nur so abgewogen werden kann, wann gegebenenfalls auch ein gerichtliches Vorgehen erfolgsversprechend ist.

Hier die ganz klare Antwort: Nein. Zwar ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, regelmäßig Kindesunterhaltszahlungen zu erbringen. Gleichwohl ist der andere Elternteil nicht berechtigt den Umgang mit der Begründung zu streichen, dass keinerlei oder nur verminderte Unterhaltszahlungen erfolgt seien.

Grundsätzlich kann die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinns durch einen Ehevertrag rechtswirksam ausgeschlossen werden. Liegt kein solcher Ehevertrag vor, wird über den Zugewinn auf Antrag eines der Ehegatten verhandelt. In der Regel geschieht dies zusammen mit dem Scheidungsverfahren. Jedoch ist auch die Einleitung eines gesonderten Verfahrens, welches sich nur mit dem Zugewinn befasst, möglich.

Der Zugewinnanspruch eines Ehegatten beruht auf dem Gedanken, dass die Ehepartner während der Ehezeit gemeinschaftlich wirtschaften, sich gegenseitig unterstützen und somit einer zum wirtschaftlichen Erfolg des anderen beiträgt. Deshalb sollen am Ende der Ehe auch beide Ehepartner von den wirtschaftlichen Erfolgen, welche in der Ehezeit erreicht worden sind profitieren. Hat also einer der Ehepartner den Aufbau der Selbständigkeit des anderen oder dessen Immobilienerwerb unterstützt, so soll er hierfür einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Grundsätzlich werden bei der Berechnung des Zugewinns die Vermögenssituationen beider Ehepartner zu Beginn der Ehe und zum Ende der Ehe miteinander verglichen. In der Regel sollten beide Ehepartner während der Ehezeit einen Zuwachs an Vermögen zu verzeichnen haben, also am Ende der Ehezeit wirtschaftlich besser stehen als am Anfang der Ehe. Unerheblich ist hierbei, ob der Vermögenszuwachs in dem Abbau von Schulden oder dem Aufbau von Vermögen besteht. Nur die Veränderung im Vermögensbestand ist als Zugewinn zu bezeichnen.
Im Folgenden ist der von den beiden Ehepartnern jeweils erzielte Zugewinn zu vergleichen. Stellt sich hierbei heraus, dass einer der Ehegatten während der Ehezeit wirtschaftlich im stärkeren Maße einen Vermögenszuwachs zu verzeichnen hatte, so muss dieser den anderen Ehepartner teilhaben lassen. Ziel der Zugewinnberechnung ist, dass beide Ehepartner am Ende der Ehezeit die selbe wirtschaftliche Verbesserung erfahren haben.

Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:

Beide Ehepartner schließen in jungen Jahren die Ehe und verfügen über kein Vermögen. Im Laufe der folgenden Ehezeit gelingt es dem Ehemann 20.000,00 € anzusparen. Darüber hinaus schafft er einen PKW an, welcher zum Zeitpunkt des Endes der Ehe noch einen Wert von 10.000,00 € besitzt. Der Ehefrau gelingt es während der Ehezeit ein Sparvermögen von 10.000,00 € anzusammeln.

Beide Partner besitzen zu Beginn der Ehe jeweils ein Vermögen im Wert von “Null”. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehe beträgt das Vermögen des Ehemanns 30.000,00 €, das der Ehefrau 10.000,00 €. Der Ehemann hat damit einen Zugewinn im Umfang von 30.000,00 € realisiert. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 10.000,00 €. Der Ehemann hat also während er Ehe in rößerem wirtschaftlichem Umfang ein Vermögen aufbauen können. Sein Zugewinn überragt den der Ehefrau um 20.000,00 €. Um beide Ehepartner wirtschaftlich im gleichen Umfang vom Erfolg der Ehe profitieren zu lassen, ist dieser Zugewinnbetrag auf beide Ehepartner zu verteilen; der Ehemann muss der Ehefrau also einen Ausgleich von 10.000,00 € zahlen, so dass im Ergebnis beide Ehegatten während der Ehezeit einen Vermögenszuwachs in Höhe von 20.000,00 € erwirtschaftet haben.

Der Zugewinn fällt nicht automatisch mit Trennung und/oder Scheidung an, das Verfahren wird vielmehr nur auf Antrag eines der Ehepartner durchgeführt. In der Regel ist ein etwaiger Zugewinn am Ende der Ehe auszuzahlen. Ein Anspruch desjenigen, welcher einen Zugewinnausgleich zu erhalten hat, auf bestimmte Gegenstände besteht übrigens nicht. Im obigen Beispiel könnte die Ehefrau also nicht die Herausgabe des PKW verlangen.

In der Regel besteht für gemeinsame Kinder auch ein gemeinsames Sorgerecht. Dies folgt für während der Ehezeit geborene Kinder automatisch, für außerehelich geborene Kinder wird oft eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben. Liegt solchermaßen ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile vor, bleibt dieses auch im Falle von Trennung und Scheidung aufrechterhalten. Das Sorgerecht wird in der Regel nicht auf einen Elternteil übertragen. Vielmehr verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider, nunmehr getrennt lebender Elternteile. Da das Kind häufig im Einvernehmen beider Elternteile bei einem der Elternteile wohnt, hat dieser für alltäglichen Fragen des Alltags die Entscheidungsbefugnis. Vom gemeinsamen Sorgerecht sind dann nur wichtige und grundsätzliche Fragen, welcher einer gemeinsamen Entscheidungsfindung der Eltern bedürfen, umfasst.

Ein Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 1 Monat rechtskräftig, sofern keiner der Ehegatten das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt. Ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, steht einer erneuten Heirat nichts im Wege. Das Familiengericht, welches mit der Scheidung befasst war, erteilt auf Antrag den sogenannten Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss, welcher zum Nachweis einer rechtskräftigen Scheidung notwendig ist.

Darüber hinaus kann im Einzelfall bereits im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet werden, so dass die Scheidung mit dem Ausspruch des Scheidungsbeschlusses durch den Familienrichter rechtskräftig wird.

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