Aufhebung eines Bußgeldurteils bei fehlerhafter Urteilsbegründung

07.04.2016

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az: 3 Ss OWi 1220/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Begründung eines Urteils wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit zu stellen sind.

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az: 3 Ss OWi 1220/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Begründung eines Urteils wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit zu stellen sind. Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Da es sich bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat, genügt für eine Urteilsbegründung im Regelfall, wenn das Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit in den Gründen mitgeteilt wird.

Die Besonderheit bei einem standardisierten Messverfahren ist, dass eine derartige Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich nur dann durch ein Sachverständigengutachten zusätzlich überprüft wird, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Messung darlegt. Sofern er dies nicht kann, ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens für das erstinstanzlich zuständige Gericht nach der gefestigten Rechtsprechung nicht notwendig.

In der Angelegenheit, welche dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorlag, hatte das erstinstanzlich zuständige Gericht jedoch ein derartiges Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Geschwindigkeitsüberschreitung eingeholt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes hätte aufgrund dessen die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes Angaben dazu enthalten müssen, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Nur dann kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich prüfen, ob der erstinstanzliche Richter zunächst Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahmen in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten. Da Angaben hierzu in der Urteilsbegründung fehlten, hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Angelegenheit zu erneuter Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

RA Endler

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