Keine Verweisung auf günstigere Reparaturwerkstatt bei Gefährdung von Garantieansprüchen

07.03.2016

Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung die notwendigen Reparaturkosten erstattet verlangen.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung die notwendigen Reparaturkosten erstattet verlangen. Problematisch ist hier mitunter die Frage, ob der Geschädigte den Ersatz der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt bekommt, oder ob er sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer anderen nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss. Bei einem dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorliegenden Verfahren (Az. I-24 U 147/12) hatte die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung vorgerichtlich lediglich die günstigeren Kosten einer von ihr benannten Karosseriewerkstatt erstattet. Das Oberlandesgericht Hamm war jedoch der Auffassung, dass der Kläger die Reparaturkosten auf Grundlage der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte brauche sich nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeuges in dem von der Haftpflichtversicherung benannten günstigeren Karosseriebetrieb verweisen zu lassen, auch wenn die notwendigen Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können.

Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger sein drei Jahre altes Fahrzeug nicht stets in einer Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Würde der Kläger nunmehr die Reparatur in der von der Haftpflichtversicherung benannten nicht markengebundenen Werkstatt ausführen lassen, so droht dem Kläger der Verlust der mehrjährigen Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers. Da dem Unfallgeschädigten dies nicht zuzumuten sei, muss die Haftpflichtversicherung in einem derartigen Fall auch die höheren Kosten einer Fachwerkstatt ersetzen.

RA Peters

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