Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessungen

27.04.2016

Das Amtsgericht Kempten (Az. 22 OWi 145 Js 70/11) hatte sich nunmehr mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät FG 21-P vor Gericht verwertet werden kann, wenn der Gerätehersteller die Herausgabe der Bedienungsanleitung an das Gericht bzw. an den gerichtlich bestellten Sachverständigen verweigert.

Das Amtsgericht Kempten (Az. 22 OWi 145 Js 70/11) hatte sich nunmehr mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät FG 21-P vor Gericht verwertet werden kann, wenn der Gerätehersteller die Herausgabe der Bedienungsanleitung an das Gericht bzw. an den gerichtlich bestellten Sachverständigen verweigert. Hinzu kam ebenso, dass auch die Verwaltungsbehörde dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Überlassung eines Messgerätes für Probemessungen an den Sachverständigen nicht bewerkstelligte.

Dem Beschuldigten des gegenständlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen. Der Verteidiger rügte im Rahmen des sodann stattgefundenen Gerichtsverfahrens, dass die vor Ort tätigen Messbeamten den Visiertest nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten.

Das Amtsgericht Kempten sah sich daraufhin veranlasst, einen Sachverständigen zur Überprüfung der gegenständlichen Messung zu beauftragen. Nach Auffassung des Amtsgerichtes Kempten handelt es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät FG 21-P zwar um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Bei der Verwendung eines solchen Messverfahrens ist grundsätzlich die Feststellung der Beachtung der Formalien der Bedienungsanleitung ausreichend für die Annahme einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung. Allerdings gilt dies nur dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen im Einzelfall erhoben werden. Da die Verteidigung jedoch bezüglich des Visiertestes konkrete Beschwerden gegen die Art und Weise der Messung selbst vorgebracht hat, war das Gericht der Auffassung, dass eine umfassende Kontrolle des gesamten Messvorganges durch eine sachverständige Begutachtung erfolgen müsse. Sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige, als auch das Amtsgericht Kempten versuchten jedoch vergebens, vom Gerätehersteller die Herausgabe einer Bedienungsanleitung zu erwirken. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verweigerte im Wege der Amtshilfe die Übersendung dieser Unterlagen mit der Begründung, dass der Hersteller des Messgerätes Anspruch auf die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen habe und diese nicht unbefugt offenbart werden dürfen. Da dem Gericht bzw. dem gerichtlich bestellten Sachverständigen somit weder die Bedienungsanleitung, noch ein Messgerät für Probemessungen überlassen wurde, gelangte das Amtsgericht Kempten sodann zu der Auffassung, dass die für eine Verurteilung hinreichende Sicherheit einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung nicht ausreichend überprüft werden konnte. Daraufhin sprach das Amtsgericht Kempten den Beschuldigten auf Kosten der Staatskasse frei. Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass, um gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erwirken zu können, hierfür das Vorbringen konkreter Einwendungen gegen die Messung selbst erforderlich ist. Da dieses jedoch oftmals abhängig vom jeweils verwendeten Messgerät ist, ist hierzu regelmäßig die Zuhilfenahme eines, auf Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltes anzuempfehlen.

Rechtsanwalt Endler

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