Haftungsteilung bei Parkplatzunfall

07.04.2016

Stoßen auf einem Parkplatz zwei Fahrzeuge rückwärts aneinander, wurde von der Rechtsprechung die Haftung häufig ganz oder überwiegend dem fahrenden Unfallbeteiligten auferlegt, während der bereits stehende Unfallbeteiligte entweder gar nicht oder nur zu einem geringen Anteil haftete.

Stoßen auf einem Parkplatz zwei Fahrzeuge rückwärts aneinander, wurde von der Rechtsprechung die Haftung häufig ganz oder überwiegend dem fahrenden Unfallbeteiligten auferlegt, während der bereits stehende Unfallbeteiligte entweder gar nicht oder nur zu einem geringen Anteil haftete. Anders entschied nun das Oberlandesgeicht Hamm: Danach sind beide Fahrer für den Unfall verantwortlich, und zwar auch dann, wenn eines der Autos kurz vor der Kollision zum Stehen gekommen ist und ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zum Rückwärtsfahren gegeben ist (Urt. vom 11.09.2012, Az: I-9 U 32/12). Erhöhte Sorgfaltsanforderungen treffen auch denjenigen, der ausparkt. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Dies gelte auch, wenn das Fahrzeug kurz vor der Kollision zum Stehen gekommen sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei (OLG Hamm a.a.O).

Also besser vorwärts ausparken.

RA Endler

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