Haftungsverteilung bei Unaufklärbarkeit eines Unfallgeschehens

12.04.2016

Der Geschädigte eines Unfallgeschehens kann vom Verursacher die ihm entstandenen Schäden erstattet verlangen. Von besonderer Problematik ist die Regulierung eines Unfallereignisses jedoch spätestens dann, wenn die Unfallbeteiligten verschiedene Unfallgeschehen behaupten und der tatsächliche Hergang unaufklärbar bleibt. Mit dieser Problematik hatte sich nunmehr das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 325/13) zu befassen.

Der Geschädigte eines Unfallgeschehens kann vom Verursacher die ihm entstandenen Schäden erstattet verlangen. Von besonderer Problematik ist die Regulierung eines Unfallereignisses jedoch spätestens dann, wenn die Unfallbeteiligten verschiedene Unfallgeschehen behaupten und der tatsächliche Hergang unaufklärbar bleibt. Mit dieser Problematik hatte sich nunmehr das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 325/13) zu befassen. Bei dem gegenständlichen Unfallgeschehen war ein auf der linken Fahrspur einer Autobahn fahrender Pkw mit einem Lkw kollidiert, welcher von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt war. Trotz der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens konnte im Nachgang nicht mehr festgestellt werden, ob das gegenständliche Unfallgeschehen durch einen unachtsam vorgenommenen Fahrstreifenwechsel des Lkw-Fahrers oder durch Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes bzw. unaufmerksamen Fahrens des Pkw-Fahrers verursacht worden ist.

Das Oberlandesgericht ist aufgrund der Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens von einer hälftigen Schadensverteilung ausgegangen. Dem klagenden Pkw-Fahrer wurden aufgrund dessen lediglich 50 Prozent der ihm entstandenen Schäden ausgeurteilt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Koblenz zum Ausdruck gebracht, dass zugunsten des Pkw-Fahrers auch kein Anscheinsbeweis dahingehend gelte, dass ein Unfallgeschehen durch den Fahrspurwechsel des anderen Unfallbeteiligten verursacht wurde. Nach den Darstellungen des Gerichts ist bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis nämlich regelmäßig nicht anwendbar, wenn sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im unmittelbaren Zusammenhang einerseits mit einem Fahrstreifenwechsel des einen Unfallbeteiligten und andererseits mit einem Überholvorgang des anderen Unfallbeteiligten ereignet hat und der Sachverhalt im Übrigen nicht aufklärbar ist. Etwas anders hätte nach Auffassung des Gerichtes nur dann gelten können, wenn es dem Kläger gelungen wäre zu beweisen, dass der Lkw-Fahrer den Spurwechsel erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als sich der Pkw des Klägers bereits neben dem Lkw befunden hat. Da dies durch das eingeholte Sachverständigengutachten jedoch gerade nicht bewiesen werden konnte, blieb es bei der hälftigen Schadensverteilung.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz wird ersichtlich, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist. Es empfiehlt sich daher in vergleichbaren Fällen frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können.

RA Peters

Zurück