Lebensversicherung - Rücktrittsrecht über ein Jahr nach Vertragsabschluss bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung

07.03.2016

Lebensversicherungsverträge die vor dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, durften gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (a.F.) nur bis spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie widerrufen werden, sofern der Versicherungsnehmer nicht vollständig über das Widerrufsrecht gem. § 5a Abs. 1 VVG (a.F.) belehrt worden war.

Lebensversicherungsverträge die vor dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, durften gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (a.F.) nur bis spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie widerrufen werden, sofern der Versicherungsnehmer nicht vollständig über das Widerrufsrecht gem. § 5a Abs. 1 VVG (a.F.) belehrt worden war. Nach deutschem Recht kann daher der Versicherungsnehmer ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie seinen Willen, nicht an den Vertrag gebunden zu sein, nicht mehr wirksam erklären.

Nach Auffassung der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) entspricht die Befristung des Widerrufsrechtes allerdings nicht höherrangigem europäischen Recht und sei deshalb nichtig (EuGH, Schlussanträge vom 11.07.2013 - C-209/12). Abzuwarten bleibt, ob das Gericht den Schlussanträgen der Generalanwältin folgen wird,was jedoch in etwa dreiviertel aller Verfahren der Fall ist.

Für die Praxis ist das Verfahren deshalb von Bedeutung, weil unter den Voraussetzungen des § 5a VVG (a.F.) sogar noch nach einer Kündigung des Lebensversicherungsvertrages unbefristet der Widerruf erklärt werden kann mit der Folge, dass der Versicherer nicht lediglich den Rückkaufswert sondern sämtliche bis zum Widerruf gezahlte Prämien auskehren muß. Dies hatte der Bundesgerichtshof noch am 28.03.2012 anders entschieden (Az.: IV ZR 76/11).

RA Endler

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