Haftungsausschluss bei Motorradfahren im Pulk

22.03.2016

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 22 U 39/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche haftungsrechtlichen Folgen es hat, wenn Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes fahren und es hierbei zu einem Unfall zwischen diesen kommt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 22 U 39/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche haftungsrechtlichen Folgen es hat, wenn Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes fahren und es hierbei zu einem Unfall zwischen diesen kommt.

Der Geschädigte gab im Rahmen des Klageverfahrens an, dass ein im Pulk vor ihm fahrender Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte, er jedoch noch sein Motorrad rechtzeitig zum Stehen gebracht habe. Daraufhin habe ihn jedoch der hinter ihm fahrende Motorradfahrer, der den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte, angefahren und mit seinem Motorrad mitgeschleppt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes sind die Motorradfahrer in einer Gruppe gefahren, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation gewechselt haben. Aufgrund dessen sind nach Auffassung des Gerichtes alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Sämtliche Teilnehmer der Gruppe hätten demnach billigend in Kauf genommen, dass entweder Sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störung nicht rechtzeitig bremsen konnte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Frankfurt führt ein einvernehmliches, verabredungsgemäßes Fahren im Pulk ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu einem Haftungsausschluss. Es liege eine stillschweigende Vereinbarung der Motorradfahrer vor, dass eine gemeinsame Regelverletzung, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes, erfolgt und damit zwingend auch ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus einer solchen Regelverletzung einhergeht. Aufgrund dessen hat das Gericht die Klage des Geschädigten insgesamt abgewiesen

RA Peters

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