Werbung mit Garantie

07.04.2016

Über eBay wurde ein Staubsauger verkauft. Auf einem der Produktbilder war die Angabe „5 Jahre Garantie". Hierin erachtete ein Mitbewerber eine unzulässige Werbung und nahm den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Hamm, Urt. v. 14.02.1013, Az: 4 U 182/12 bestätigte diese Auffassung.

Über eBay wurde ein Staubsauger verkauft. Auf einem der Produktbilder war die Angabe „5 Jahre Garantie". Hierin erachtete ein Mitbewerber eine unzulässige Werbung und nahm den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Hamm, Urt. v. 14.02.1013, Az: 4 U 182/12 bestätigte diese Auffassung. Das Gericht führte aus, dass aus § 477 BGB folgt, dass bei einer derartigen Werbung, auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers aus der Sachmängelhaftung hingeweisen werden muss und auch darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung muss ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Da das Einstellen auf der Internetplattform Ebay ein rechtsverbindliches Angebot darstellt, ist der Angabe „5 Jahre Garantie" nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme zu werten sondern der zusätzliche Garantievertrag sofort mit abgeschlossen wird.

RA Scharmach

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