Abwägung bei altersbedingter Aberkennung der Fahrerlaubnis

02.09.2013

Der Verlust der Fahrerlaubnis führt in der Regel zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität, insbesondere auch bei älteren Menschen, die für ihre Mobilität auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst die Frage der Fahrerlaubnisentziehung bei einem 82 Jahre alten Verkehrsteilnehmer zu entscheiden.

Der Verlust der Fahrerlaubnis führt in der Regel zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität, insbesondere auch bei älteren Menschen, die für ihre Mobilität auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst die Frage der Fahrerlaubnisentziehung bei einem 82 Jahre alten Verkehrsteilnehmer zu entscheiden. Danach rechtfertigt das hohe Alter eines Kraftfahrers für sich allein nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte biete Anlass für eine Beschränkung oder gar Entziehung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten müsse vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Fahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.

Der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkt einer jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr könne allerdings einen aktuellen Befund, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entkräften (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2012 - OVG 1 S 25.12 [VG Potsdam]).

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