Ansprüche eines "Samenspenders"

26.09.2014

Ansprüche eines "Samenspenders"

Ein Samenspender, mit dessen Samen ein Kind gezeugt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über das gezeugte Kind. So hat es das OLG Hamm in einem Beschluss vom 07.03.2014, Az.: 13 WF 22/14, entschieden.

Ein Samenspender, mit dessen Samen ein Kind gezeugt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über das gezeugte Kind. So hat es das OLG Hamm in einem Beschluss vom 07.03.2014, Az.: 13 WF 22/14, entschieden. Hierbei hatte ein Samenspender von der Kindesmutter Auskünfte und Lichtbilder über die mit seinem Samen gezeugte Tochter verlangt. Die Vaterschaft war gerichtlich festgestellt worden. Die Kindesmutter lebte mit einer Lebenspartnerin zusammen. Da sowohl sie als auch die Lebenspartnerin Mutter werden wollten, gelangten sie über ein Internetportal an den Antragsteller, der sich bereit erklärte, den Samen zu spenden. Nach erfolgter Spende und insoweit durchgeführter Insemination wurde die Kindesmutter schwanger und das Kind im November 2012 geboren.

Der Senat entschied, dass gemäß § 1686 BGB ein Elternteil verpflichtet ist, dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen, wenn zum einen ein berechtigtes Interesse besteht, zum anderen nichts dem Kindeswohl widerspricht. Da im zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass die Auskunft dem Kindeswohl widerspreche, war die Auskunft daher zuzulassen. Selbst wenn dem Auskunftsverlangen des Samenspenders möglicherweise plötzliche Sinneswandel zugrunde liegen, so konnte doch nicht von sachfremden Motiven für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches ausgegangen werden. Auch ein schikanöses Verhalten war nicht sichtbar. Das Gericht entschied, dass der vom Samenspender begehrte Auskunftsanspruch lediglich das sei, was im Vorfeld der Schwangerschaft zwischen allen Beteiligten unausgesprochener Konsens gewesen war, nämlich im gewissen Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet zu sein.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

veröffentlicht in NJW 2014, Blatt 2369 f

 

RA Walter

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