Arzthaftung und ärztlicher Behandlungsfehler

07.10.2013

Die Haftung eines behandelnden Arztes oder eines Krankenhauses auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommt immer dann in Betracht, wenn es zu Fehlern gekommen ist. Man unterscheidet hierbei folgende Fehlergruppen:

Behandlungsfehler, Organisationsfehler, Diagnosefehler und Aufklärungsfehler.

Die Haftung eines behandelnden Arztes oder eines Krankenhauses auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommt immer dann in Betracht, wenn es zu Fehlern gekommen ist. Man unterscheidet hierbei folgende Fehlergruppen:

Behandlungsfehler, Organisationsfehler, Diagnosefehler und Aufklärungsfehler.

I. Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die ärztliche Behandlung unter Verstoß gegen die medizinischen Standards ausgeübt wurde. Der Arzt hat also alles anzuwenden, was ein gewissenhafter und aufmerksamer Arzt aus berufsfachlicher Sicht anwenden würde.

Der Patient hat für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers die Darlegungs- und Beweislast. Der Patient muss also nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, der auch dafür geeignet ist, einen von ihm behaupteten Gesundheitsschaden zu verursachen. Der Patient muss außerdem beweisen, dass den Arzt ein Verschulden hieran trifft.

Der Patient muss also nicht nur den Behandlungsfehler, sondern auch die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den jetzt eingetretenen und von ihm beklagten Zustand beweisen.

Nur wenn ein Arzt gegen elementare Behandlungsregeln verstößt und ein sogenannter grober Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann, kehrt sich die Beweislast der Gestalt um, dass der Arzt beweisen muss, dass auch bei richtiger Behandlung es zum gleichen Sachverhaltsablauf mit den gleichen schlimmen Folgen gekommen wäre.

II. Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler liegt dann vor, wenn der Arzt eine falsche Diagnose trifft. Dies wird allerdings nur dann vorgeworfen werden können, wenn die erkannten Krankheitserscheinungen in völlig unvertretbarer, der Schulmedizin entgegenstehender Weise gedeutet werden und weitere Untersuchungen nicht veranlasst werden.

Der Standardfall ist hier, dass ein Patient zu lange aufgrund einer falsch diagnostizierten Erkrankung auf die falsche Diagnose hin behandelt wird, obwohl eine Besserung der Leiden nicht eintritt. Der Arzt muss sich dann schon fragen lassen, wann er erkennen musste oder konnte, dass die von ihm eingeschlagene Behandlung nicht zweckmäßig ist und er etwas anderes versuchen muss bzw. den Patienten zu einem anderen Arzt überweisen muss.

III. Organisationsfehler

Organisationsfehler sind insbesondere in Krankenhauseinrichtungen von Belang. Hierbei kann es zu Organisationsfehlern im Bereich der Hygiene oder im Bereich der Überwachung durch das Klinikpersonal oder in Bezug auf die Handhabung medizinischer Geräte kommen. So kann das Erleiden von sogenannten Liegegeschwüren (Dekubiti) ein Hinweis auf das Vorliegen eines Organisationsfehlers sein. Entsprechend bewegungsunfähige Patienten müssen vor solchen Liegegeschwüren geschützt werden, weswegen in einer speziellen Untersuchung (Braden-Skala) die Gefährdung der Erkrankung an einem Dekubitus eingeschätzt wird und bei Vorliegen von Gefährdungsmomenten auch Handlungen unternommen werden müssen.

IV. Aufklärungsfehler

Ein Aufklärungsfehler kommt immer dann in Betracht, wenn die Aufklärung entweder vollständig versäumt wurde oder unvollständig ist, wobei die Unvollständigkeit sich zum einen darauf beziehen kann, dass dem Patienten nicht alle Komplikationen benannt wurden oder aber zum anderen nicht alle alternativen Behandlungsmöglichkeiten benannt wurden. Anders als beim Behandlungsfehler ist für das Einhalten der ordnungsgemäßen Aufklärung der Arzt beweispflichtig. Dies ist auch der Grund, weshalb vor allen Dingen in Krankenhäusern vorgedruckte Aufklärungsbögen genutzt werden. Diese dienen ausschließlich dem Zweck die Ordnungsgemäßheit der Aufklärung nachzuweisen.

Liegt eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht vor, so handelt es sich bei dem ärztlichen Behandlungseingriff um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, also eine Körperverletzung, die jedenfalls schadenersatzpflichtig ist.

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