Aufklärungspflicht bei Koloskopie (Darmspiegelung)

15.07.2014

Aufklärungspflicht bei Koloskopie (Darmspiegelung)

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 03.09.2013, Az.: 26 U 85/12 einen Hausarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 220.000,00 € verurteilt, da es bei einer Darmspiegelung (Koloskopie) zu einer Verletzung des Darms gekommen ist, die in ihrer Folge zur Bauchfellentzündung und zu einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt mit 19 Operationen des Patienten geführt hat.

Aufklärungspflicht bei Koloskopie (Darmspiegelung)

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 03.09.2013, Az.: 26 U 85/12 einen Hausarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 220.000,00 € verurteilt, da es bei einer Darmspiegelung (Koloskopie) zu einer Verletzung des Darms gekommen ist, die in ihrer Folge zur Bauchfellentzündung und zu einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt mit 19 Operationen des Patienten geführt hat.

Hierbei hatte die Vorinstanz noch, unter Hinweis darauf, dass ein Behandlungsfehler nicht nachzuweisen sei, die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht führte nunmehr aus, dass diese Klageabweisung fehlerhaft ist, da sich aus dem Sachverhalt bereits ergebe, dass der Patient nicht hinreichend über die Gefahren der Darmspiegelung aufgeklärt worden ist. Tatsächlich lag nur eine Einwilligungserklärung zur Operation vor. Ein das Aufklärungsgespräch dokumentierender Bogen mit zusätzlichen, handschriftlichen Eintragungen, war nicht vorhanden. Auch konnte der Arzt nicht durch seine Sprechstundenhilfe beweisen, dass ein solches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Auch er selbst hatte keine konkrete Erinnerung mehr daran. Das Berufungsgericht nahm daher an, dass allein das Vorliegen eines Bogens, auf dem der Patient die Einwilligung erklärt hat, kein Beweis, für die Tatsache, dass ein Aufklärungsgespräch auch stattgefunden habe, darstellt. Vielmehr handle es sich nur um ein Indiz. Der Arzt habe hier eben nicht beweisen können, dass ein solches Aufklärungsgespräch, bei dem auch auf das Risiko der Darmperforation hingewiesen worden ist, stattgefunden hat. Auch die Höhe des Schmerzensgeldes hat das OLG bestätigt. Der Überlegung lag zugrunde, dass sich der Kläger in der Zeit vom 23.11.2007 bis 29.04.2008 ununterbrochen im Krankenhaus aufhielt und 19 Operationen über sich ergehen lassen musste. Hierbei waren ihm 17 Blutkonserven verabreicht worden, er musste langzeit beatmet werden und es wurden wegen eines, innerhalb der Behandlung erlittenen Dekubitus (ein sogenanntes Liegegeschwür), auch Hauttransplantationen vorgenommen werden. In einer weiteren Kurzzeitpflege vom 29.04.2008 bis 11.05.2008 erlitt der Kläger einen septischen Schock, in Form einer ausgedehnten Bronchopneunomie und musste abermals intensivmedizinisch behandelt werden. Er hat nunmehr einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Die Pflegestufe 1 ist bewilligt.

Veröffentlicht ist die Entscheidung in der Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht ZMGR 2014 Blatt 28 ff.

RA Walter

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