Aufklärungspflicht des Gerichts bei Geschwindigkeitsmessungen

30.07.2013

Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 53 SS-U 237/12) besteht seitens des zuständigen Gerichts eine Aufklärungspflicht, wenn durch den Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger die fehlerhafte Durchführung der in der Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung des Hersteller vorgeschriebenen Funktionstests des Geschwindigkeitsmessgerätes behauptet wird. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Verteidiger vorgetragen, dass die Messbeamten den vorgeschriebenen Display- bzw. Visiertest nicht entsprechend den Herstellerangaben durchgeführt haben. Hierzu hatte der Verteidiger Beweisanträge auf Beiziehung der Bedienungsanleitung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht wies diese Beweisanträge jedoch zurück und verurteilte den Beschuldigten wegen der angeblich vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung.

Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 53 SS-U 237/12) besteht seitens des zuständigen Gerichts eine Aufklärungspflicht, wenn durch den Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger die fehlerhafte Durchführung der in der Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung des Hersteller vorgeschriebenen Funktionstests des Geschwindigkeitsmessgerätes behauptet wird. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Verteidiger vorgetragen, dass die Messbeamten den vorgeschriebenen Display- bzw. Visiertest nicht entsprechend den Herstellerangaben durchgeführt haben. Hierzu hatte der Verteidiger Beweisanträge auf Beiziehung der Bedienungsanleitung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht wies diese Beweisanträge jedoch zurück und verurteilte den Beschuldigten wegen der angeblich vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hob auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen dieses Urteil jedoch auf. Das Gericht begründete dies damit, dass sich den Urteilsgründen nicht entnehmen ließ, ob dem Tatgericht überhaupt die Bedienungsanleitung für das vorliegende Messgerät und die darin getroffenen Vorgaben für die Durchführung des Tests der Visiereinrichtung bekannt waren. Eine ordnungsgemäße Messung könne jedoch nur angenommen werden, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardgemäß, das heißt im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei dem ihm vorausgehenden Gerätetest. Nur durch diesen Test kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Verurteilung bildet.

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