Die Nebenklage im Strafverfahren

07.10.2013

Neben der zivilrechtlichen Geltendmachung von möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen ist es für viele Opfer einer Straftat auch wichtig, sich aktiv an dem Strafverfahren gegen den Täter zu beteiligen.

Hierzu sieht die Strafprozessordnung die Möglichkeit der Erhebung einer Nebenklage vor. Wer zum Beispiel das Opfer einer Nachstellung, einer Nötigung im besonders schweren Fall, einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder einer Körperverletzung bzw. gefährlichen Körperverletzung geworden ist, kann sich zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens durch eine Anschlusserklärung beim Gericht als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligen.

Neben der zivilrechtlichen Geltendmachung von möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen ist es für viele Opfer einer Straftat auch wichtig, sich aktiv an dem Strafverfahren gegen den Täter zu beteiligen.

Hierzu sieht die Strafprozessordnung die Möglichkeit der Erhebung einer Nebenklage vor. Wer zum Beispiel das Opfer einer Nachstellung, einer Nötigung im besonders schweren Fall, einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder einer Körperverletzung bzw. gefährlichen Körperverletzung geworden ist, kann sich zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens durch eine Anschlusserklärung beim Gericht als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligen.

Sodann stehen dem Nebenkläger in diesem Strafverfahren umfangreiche Rechte zu. Der Nebenkläger kann sich hierbei auch eines eigenen Rechtsanwaltes bedienen. Diesem und dem Nebenkläger selbst ist es sodann gestattet, während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Insbesondere kann der Nebenkläger bzw. dessen Rechtsanwalt aber auch selbst Zeugen befragen, Beweisanträge stellen und möglicherweise notwendig werdende Befangenheitsanträge gegen das Gericht vorbringen. Darüber hinaus ist es ebenso möglich, ein Plädoyer zu halten und gegebenenfalls auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittel gegen das ergangene Urteil einzulegen.

Die Beteiligung als Nebenkläger stellt folglich für das Opfer einer Straftat eine geeignete Möglichkeit dar, selbst aktiv an dem Strafverfahren teilzuhaben und seine Rechte in diesem durchzusetzen, so dass auch im Strafverfahren gegebenenfalls eine Genugtuung aber auch eine hinreichende Aufklärung des Geschehens für das Opfer erfolgt.

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