Doch keine Helmpflicht für Radfahrer

23.06.2014

Aus aktuellem Anlass: Doch keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer

 

Es bleibt alles beim Alten: das höchste deutsche Gericht hat kürzlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers welcher bei einem Verkehrsunfall verletzt wird nicht allein deshalb gekürzt werden weil er zum Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm trug.

 

Aus aktuellem Anlass: Doch keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer

 

Es bleibt alles beim Alten: das höchste deutsche Gericht hat kürzlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers welcher bei einem Verkehrsunfall verletzt wird nicht allein deshalb gekürzt werden weil er zum Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm trug. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Frage zu befassen, nachdem die Vorinstanz dies überraschend noch anders gewertet hatte und die Auffassung vertrat, die Ansprüche des Radfahrers wegen dessen unfallbedingter Kopfverletzung seien um 20 % zu mindern. Schließlich habe er zum Unfallzeitpunkt keinen Helm getragen und begehre nun Ersatz des Schadens der durch das Tragen eines Helms verringert worden wäre.

 

Der BGH stärkt damit die Eigenverantwortung des Bürgers. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine Helmpflicht für Radfahrer besteht, sondern ob in der Unfallsituation vom Verletzten eine hinreichende Sorgfalt angewandt wurde oder er sorgfaltswidrig zur Schadensentstehung beigetragen hat. Damit wird klar, dass es im Einzelfall nicht genug sein kann, sich „nur„ an alle geltenden Gesetze zu halten: dies leuchtet auch ein, denn kommt etwa ein Motorradfahrer zu Schaden, welcher zwar eine Helm, sonst aber keine Schutzbekleidung getragen hat, oder stürzt im Winter ein Fußgänger auf erkennbar eisglatter Straße ohne festes Schuhwerk getragen zu haben, liegt das sorgfaltswidrige Verhalten des Verletzten auf der Hand. Dies führt dazu, dass er einen Teil seines Schadens nicht ersetzt bekommt.

 

Der Bundesgerichtshof erforschte das allgemeine Verkehrsbewusstsein um hieran zu messen, ob und welche angemessenen Schutzmaßnahmen Radfahrer ergreifen. Denn werden diese Anforderungen erfüllt, entfällt ein Mitverschulden. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, jedenfalls bei Fahrten im privaten Bereich, bestehe ein solches Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen eines Fahrradhelms gebieten würde, nicht.

 

Ein Blick auf die Straßen bestätigt diese Feststellung. Es bleibt somit - bis zum möglichen Einschreiten des Gesetzgebers und der Einführung einer Helmpflicht - an jedem Einzelnen sein Verhalten zu prüfen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (oder eben nicht).

 

 

Rechtsanwalt Dürlich

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