Erheblichkeit beim Rücktritt vom Neuwagenkauf

23.06.2014

Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt vom Neuwagenkauf

 

Wer einen Neuwagen kauft, kann erwarten, dass dieser mangelfrei ist. Sofern bei Übergabe des Pkws - entgegen dieser Erwartung - doch bereits ein Mangel vorhanden war, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt vom Neuwagenkauf

 

Wer einen Neuwagen kauft, kann erwarten, dass dieser mangelfrei ist. Sofern bei Übergabe des Pkws - entgegen dieser Erwartung - doch bereits ein Mangel vorhanden war, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sofern der Verkäufer diese Nacherfüllung verweigert, stehen dem Käufer weitere Gewährleistungsrechte zu. Neben der Geltendmachung von Schadensersatz oder einer Kaufpreisminderung kommt auch der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Bei der Geltendmachung des Rücktritts ist jedoch zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Rücktritt dann nicht möglich ist, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Wann ein unerheblicher Schaden vorliegt, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag eines Neuwagens ausschließt, wird in der Rechtsprechung zum Teil unterschiedlich bewertet.

 

Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 94/13) musste sich nunmehr mit dieser Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt befassen. Bei dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Verfahren musste der Käufer eines Neuwagens feststellen, dass unter anderem die Einparkhilfe nicht funktionstüchtig und somit mangelhaft war. Nachdem der Verkäufer eine Nachbesserung abgelehnt hatte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die vorab mit der Angelegenheit befassten Gerichte, so unter anderem das OLG Stuttgart, hatten die Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag abgewiesen, weil nach deren Auffassung für die Reparatur der Einparkhilfe nur ein Betrag in Höhe von ca. 6,5 % des Kaufpreises notwendig war. Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist ein derartiger Schaden noch unerheblich und ermöglicht zwar die Geltendmachung einer Kaufpreisminderung oder etwaiger Schadensersatzbeträge, erlaubt jedoch noch nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmende Interessenabwägung grundsätzlich bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.

 

Demgemäß war der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wirksam.

 

Rechtsanwalt Peters

 

 

Zurück