Erstattungsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

13.01.2014

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften stellen keine Rechtsgemeinschaft dar. Deshalb ist in diesem Bereich grundsätzlich davon auszugehen, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn ein Partner einen Kredit aufgenommen hat, um die gemeinsame Lebensführung zu finanzieren, hat das OLG Hamm im April 2013 entschieden.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften stellen keine Rechtsgemeinschaft dar. Deshalb ist in diesem Bereich grundsätzlich davon auszugehen, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn ein Partner einen Kredit aufgenommen hat, um die gemeinsame Lebensführung zu finanzieren, hat das OLG Hamm im April 2013 entschieden.

In diesem Fall hatte einer der Partner ein Darlehen über insgesamt 8.000,00 aufgenommen. Von diesem Darlehensbetrag wurden 3.000,00 für die Anschaffung eines Fahrzeuges verwendet. Die übrigen 5.000,00 mussten zum Ausgleich des gemeinsamen Girokontos verwendet werden. Nachdem die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche gegangen war, begehrte der Partner von seiner ehemaligen Partnerin einen Ausgleich für den noch offenen Kredit. Der Partner berief sich darauf, dass die nicht eheliche Lebensgemeinschaft eine BGB-Gesellschaft gewesen sei bzw. mit dem Wegfall der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Geschäftsgrundlage für die einseitig auf genommene Darlehensverbindlichkeit entfallen sei. Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch darauf abgestellt, dass das Darlehen insgesamt für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung aufgenommen wurde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes müsse es deshalb dabei verbleiben, dass der Grundsatz der Nichtausgleichung auch dann gelten muss, wenn die zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt werden.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass ein Ausgleich bei einer Trennung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nur in Ausnahmefällen stattfindet. Deshalb sollte unbedingt darauf geachtet werden, bei größeren Anschaffungen eindeutige Vereinbarungen zu treffen und diese auch festzuhalten.

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