Fahrerlaubnisentzug auch ohne Punkte in Flensburg

01.04.2014

Grundsätzlich entzieht die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis, sofern dieser im Verkehrszentralregister achtzehn Punkte angesammelt hat. Keine Regel ohne Ausnahme dachte sich jedoch das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluß vom 10.09.2012, Az: 4 L 271.12) und entzog einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis, nachdem dieser über einen längeren Zeitraum desöfteren gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs verstoßen hatte.

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Grundsätzlich entzieht die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis, sofern dieser im Verkehrszentralregister achtzehn Punkte angesammelt hat. Keine Regel ohne Ausnahme dachte sich jedoch das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluß vom 10.09.2012, Az: 4 L 271.12) und entzog einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis, nachdem dieser über einen längeren Zeitraum desöfteren gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs verstoßen hatte.

 

Das Gericht war der Auffassung, dass eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen (Punkten) im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden könne, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Insoweit seien Parkverstöße für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle.

 

Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig; es bleibt abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Beschwerdeinstanz entscheiden wird.

 

 

 

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